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Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích (Tschechische Republik), eingereicht am 7. August 2018 – RD/SC

(Rechtssache C-518/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Českých Budějovicích

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Antragstellerin: RD

Beklagte: SC

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen1 dahin auszulegen, dass eine Forderung, über die nach Durchführung des Beweisverfahrens entschieden worden ist, als unbestritten gelten kann, wenn weder die Beklagte, die ihre Schuld vor der Einleitung des Verfahrens anerkannt hat, noch ihr Vertreter zur Verhandlung erschienen sind und beide dort keine Einwände erhoben haben?

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1 ABl. 2004, L 143, S. 15.