Language of document : ECLI:EU:F:2009:30

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

2. April 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Wahl des Verfahrens – Leiter einer Vertretung – Freie Stelle – Abordnung im dienstlichen Interesse – Unzuständigkeit – Anwendungsbereich des Abordnungsverfahrens“

In der Rechtssache F‑128/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Andreas Menidiatis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rhode-Saint-Genèse (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter H. Kreppel und S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2007 per Telefax (der Eingang der Urschrift ist am 7. November 2007 erfolgt) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Menidiatis die Aufhebung der Entscheidung vom 21. Dezember 2006, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Athen (Griechenland) abgelehnt und Herr P. auf diese Stelle ernannt worden ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Abordnung im dienstlichen Interesse

2        Art. 35 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:

a)      aktiver Dienst,

b)      Abordnung,

c)      Urlaub aus persönlichen Gründen,

d)      einstweiliger Ruhestand,

e)      Beurlaubung zum Wehrdienst,

f)      Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen.“

3        Art. 36 des Statuts bestimmt:

„Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.“

4        Art. 37 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenszeit, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

a)      im dienstlichen Interesse

–        beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

–        beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen [der Europäischen Union] oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

–        beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;

…“

5        Art. 38 des Statuts bestimmt:

„Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a)      sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

b)      die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

c)      nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

d)      der gemäß Artikel 37 [Abs. 1 Buchst. a] erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e)      der gemäß Artikel 37 [Abs. 1 Buchst. a] erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;

f)      der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g)      nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte.“

6        Die Übersicht über die Anstellungsbehörden für aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal der Kommission in Anhang I des Beschlusses der Kommission vom 16. Juni 2005 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind (veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 47-2005 vom 24. Juni 2005), zuletzt geändert durch den Beschluss C(2006) 2318 der Kommission vom 13. Juni 2006 (im Folgenden: Beschluss über die Anstellungsbehörde), bestimmt in Teil III („Laufbahnentwicklung“) Nr. 5 zur Abordnung im dienstlichen Interesse u. a. Folgendes:

„Kabinettchef, stellvertretender Kabinettchef und Leiter einer Vertretung: Bei Abordnungen an ein Kommissionsmitglied wird diese Befugnis [zur Anstellung] im Einvernehmen mit dem Präsidenten auf das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied übertragen. Die Herkunftsgeneraldirektion wird unterrichtet.“

 Der Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene

7        Am 28. April 2004 erließ die Kommission den Beschluss C(2004) 1597 betreffend die mittlere Führungsebene, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 veröffentlicht wurde (im Folgenden: Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene).

8        Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene bestimmt:

„Funktionen des mittleren Managements und mittlere Führungskräfte

Für eine Funktion des mittleren Managements sind die beiden folgenden Kriterien maßgeblich:

–        sie beinhaltet die ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit;

–        sie ist im amtlichen Organisationsplan der Kommission ausgewiesen.

Dem mittleren Management gehören Personen an, die gleichzeitig beide Kriterien erfüllen.

Folglich gehören die Funktion eines Referatsleiters, des Leiters einer Delegation …, eines Büros oder einer Vertretung in den Mitgliedstaaten sowie die Funktion eines stellvertretenden Delegationsleiters der Besoldungsgruppen AD 13/AD 14 … zur mittleren Führungsebene … und sind in diesem Beschluss erfasst.

Diese Posten sind den Besoldungsgruppen AD 9/AD 12 bzw. AD 13/AD 14 zugeordnet.“

9        Art. 14 Abs. 2 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene bestimmt:

„Leiter von Büros oder Vertretungen in den Mitgliedstaaten

2.1. Auslese

Die Gespräche gemäß Artikel 8 Absatz 1.3 und Artikel 10 Absatz 1 werden vom Generaldirektor für Presse und Information, vom Generaldirektor für Personal und vom Generalsekretär oder – auf Ersuchen des Letzteren – von einem bestellten Berichterstatter (s. Artikel 8 Absatz [1.]3) geführt.

2.2. Ernennung

Bei Planstellen der Besoldungsgruppen AD 9/AD 12 fungiert der Generaldirektor für Presse und Information als Anstellungsbehörde.

Bei Planstellen der Besoldungsgruppen AD 13/AD 14 fungiert der Generaldirektor für Presse und Information im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem für Personal sowie dem für Presse und Information zuständigen Mitglied der Kommission als Anstellungsbehörde.

…“

10      Nr. 9.2 des Verwaltungshandbuchs vom 10. Dezember 2004 über Funktion, Aufgaben, Auswahl und Ernennung mittlerer Führungskräfte bei der Kommission (A*9 - A*12 und A*13 - A*14) (im Folgenden: Verwaltungshandbuch) bestimmt:

„Auswahl: Die Gespräche zur endgültigen Auswahl werden bei der Besetzung [der] Stellen [von Leitern eines Büros oder einer Vertretung in den Mitgliedstaaten] vom Generaldirektor für Presse und Information, vom Generaldirektor der GD ADMIN, dem Generalsekretär oder, auf Ersuchen des Letzteren, von einem bestellten Berichterstatter … geführt.

Ernennung: Bei Planstellen der Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 fungiert der Generaldirektor für Presse und Information als Anstellungsbehörde.

Bei Planstellen der Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 fungiert der Generaldirektor für Presse und Information im Einvernehmen mit dem Präsidenten und den Kommissionsmitgliedern, die für Personal und für Presse und Information zuständig sind, als Anstellungsbehörde.“

 Der Beschluss über die Modalitäten der Besetzung der Stellen von Leitern von Vertretungen

11      Die Kommission hat außerdem am 7. Juli 2004 den Beschluss C(2004) 2662 über die Modalitäten der Besetzung der Stellen von Leitern von Vertretungen (im Folgenden: Beschluss betreffend Vertretungsleiter) erlassen, dessen Art. 1 bestimmt:

„Die Stellen von Leitern einer Vertretung der Kommission in den Mitgliedstaaten werden entweder durch Abordnung eines Beamten (gemäß Art. 37 [Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und Art.] 38 des Statuts) oder durch Einstellung eines Bediensteten auf Zeit [gemäß Art. 2 Buchst. c] der BSB auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A*/AD 12 besetzt.“

12      Das Verfahren, das für Entscheidungen über die Abordnung eines Beamten als Leiter einer Vertretung gilt, wurde vom Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung durch Noten vom 20. April 2005 und 26. Mai 2005 festgelegt. Das Verfahren besteht aus mehreren Stufen:

„–      Bestellung eines Berichterstatters durch die GD [Personal und Verwaltung];

–        Übermittlung der Bewerbungen an die GD [Kommunikation];

–        Vorauswahlverfahren, Erstellung einer Auswahlliste;

–        Gespräch mit dem Generaldirektor der GD [Kommunikation] und dem Berichterstatter;

–        Übermittlung des Auswahlberichts an die GD [Personal und Verwaltung; d]er Bericht sollte die Vorauswahlphase und die Aufstellung der Auswahlliste umfassen;

–        schriftliches Verfahren des [Beratungsausschusses für Ernennungen (CCN)];

–        endgültige Wahl des Generaldirektors der GD [Kommunikation];

–        vereinfachtes Verfahren (Zustimmung der Kabinette des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten Wallström und des Vizepräsidenten Kallas);

–        Entscheidung des Vizepräsidenten Kallas.“ (Übersetzung aus dem Englischen)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

13      Am 9. März 2006 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung KOM/2006/961 über die Abordnung eines Beamten oder die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters der Vertretung der Kommission in Griechenland.

14      In der Stellenausschreibung heißt es u. a.:

„Die Stellenausschreibung richtet sich an Beamte und Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe A*, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im aktiven Dienst der Kommission stehen. Die Bewerber müssen die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:

1.       mindestens zehn Jahre [postuniversitäre] Berufserfahrung vorzugsweise im Bereich Information, Kommunikation, Medien und/oder politische und wirtschaftliche Angelegenheiten, davon mindestens fünf Jahre in der Koordinierung und/oder Leitung eines Teams,

2.       gründliche Kenntnisse der griechischen Sprache, sowohl schriftlich als auch mündlich, und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union. Gute Französisch- und/oder Englischkenntnisse wären von Vorteil.

Die Stellen von Leitern einer Vertretung der Kommission werden entweder durch Abordnung eines Beamten (gemäß Art. 37 [Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und Art.] 38 des Statuts) oder durch Einstellung eines Bediensteten auf Zeit [gemäß Art. 2 Buchst. c] der BSB auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A*12 besetzt. Die Dauer des ersten Mandats … beträgt drei Jahre und kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Ist der ausgewählte Bewerber ein Beamter, dessen Besoldungsgruppe über der Besoldungsgruppe A*12 liegt, wird er/sie mit seiner aktuellen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe abgeordnet.“

15      Der Kläger bewarb sich mit elf weiteren Kandidaten um die Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Athen. In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens wählte ein Vorauswahlkomitee nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen sieben Bewerber für Vorauswahlgespräche aus. Der Name des Klägers befand sich nicht unter den ausgewählten Bewerbern.

16      Die Vorauswahlgespräche mit dem Vorauswahlkomitee fanden am 15. und 18. Mai 2006 statt. Von den sieben Teilnehmern der Auswahlgespräche wählte das Vorauswahlkomitee vier Bewerber aus, die es dem Generaldirektor der GD Kommunikation für die Gespräche zur endgültigen Auswahl vorschlug.

17      Die vier vorausgewählten Bewerber wurden zu einem Gespräch mit einem Auswahlkomitee eingeladen, das aus Herrn Sørensen, Generaldirektor der GD Kommunikation, Herrn K. als Berichterstatter und Herrn R. als Schriftführer bestand. Die Gespräche fanden am 7. Juli 2006 statt.

18      In den Gesprächen zur endgültigen Auswahl erzielte Herr P. die Note 82/100, und die drei übrigen Bewerber wurden mit 65/100 bzw. 69/100 und 74/100 bewertet.

19      Mit Stellungnahme vom 6. September 2006 entschied der CCN, dass „angesichts der Bewerbungen der Bewerber auf der Grundlage von Art. 37 [Abs. 1 Buchst. a und von Art. 38 des Statuts] und ihrer Personalakten … die Bewerbungen von Herrn Y., Herrn K. und Herrn P. berücksichtigt werden könnten“. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass „die Bewerbung von Herrn P. besondere Berücksichtigung finden könnte“.

20      Mit Entscheidung des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, vom 20. Dezember 2006 wurde Herr P. im dienstlichen Interesse mit Wirkung zum 1. Januar 2007 für einen Zeitraum von drei Jahren als Leiter der Vertretung der Kommission in Athen abgeordnet. In der Entscheidung wurde Herr P. für die Dauer seiner Abordnung in die Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft.

21      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung abgelehnt und Herr P. zum Leiter der Vertretung der Kommission in Athen ernannt worden sei (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

22      Am 28. Februar 2007 reichte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts beim Generaldirektor der GD Kommunikation eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Die Beschwerde wurde der zuständigen Dienststelle der GD Personal und Verwaltung übermittelt und am 17. April 2007 in das Register eingetragen.

23      Mit Entscheidung vom 25. September 2007, die dem Kläger am 1. Oktober 2007 mitgeteilt wurde, wies die Kommission die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien und Verfahren

24      Der Kläger beantragt,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

26      Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm faktische Angaben zu liefern, die geeignet sind, die persönliche Verbindung zu beschreiben, die nach Ansicht der Kommission zwischen den Leitern von Vertretungen und dem für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglied bestehen und die Anwendung von Art. 37 des Statuts im Sinne des Beschlusses betreffend Vertretungsleiter rechtfertigen soll. Die Kommission ist dieser Aufforderung mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 nachgekommen, das am gleichen Tag per Telefax (der Eingang der Urschrift ist am 3. November 2008 erfolgt) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und dem Kläger am 4. November 2008 zur Stellungnahme übermittelt worden ist. Der Kläger hat der Kanzlei des Gerichts seine schriftliche Stellungnahme am 14. November 2008 per Telefax übermittelt (der Eingang der Urschrift ist am 19. November 2008 erfolgt). An dem zuletzt genannten Datum ist die mündliche Verhandlung geschlossen und mit der Beratung der vorliegenden Rechtssache begonnen worden.

27      Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls eine kurze Stellungnahme zum genannten Schreiben des Klägers vom 14. November 2008 einzureichen. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat am 15. Dezember 2008 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

28      Der Kläger macht für seine Klage mehrere Gründe geltend. Er rügt erstens die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens und den Verstoß gegen dessen Vorschriften, zweitens die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung, drittens einen Verstoß gegen deren Bestimmungen, viertens einen Verstoß gegen Art. 11a des Statuts, fünftens die Rechtswidrigkeit der Herabsetzung der Besoldungsgruppe für die Stelle eines Leiters der Vertretung in Athen und die Rechtswidrigkeit des Beschlusses betreffend Vertretungsleiter, sechstens die späte Veröffentlichung der Stellenausschreibung, siebtens einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Rotation von Mitarbeitern auf sensiblen Dienstposten, achtens das Fehlen einer Begründung für die Entscheidung, mit der dem Kläger der Zugang zu Dokumenten, die er in seiner Beschwerde angefordert hatte, verweigert wurde, und neuntens einen Ermessensmissbrauch.

29      Es ist vor allem der erste Klagegrund zu prüfen, der sich auf die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens für die Stelle des Leiters der Vertretung und auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des Auswahlverfahrens stützt.

 Vorbringen der Parteien

30      Der Kläger unterteilt seinen ersten Klagegrund in zwei Teile.

31      Im Rahmen des ersten Teils macht der Kläger geltend, es sei rechtswidrig, dass sich Mitglieder der Kommission am Verfahren zur Ernennung der Leiter von Vertretungen beteiligten. In der vorliegenden Rechtssache sei der Leiter der Vertretung der Kommission in Athen durch eine Entscheidung des Vizepräsidenten Kallas ernannt worden, der die Kabinette des Präsidenten der Kommission, des Vizepräsidenten Wallström und des Vizepräsidenten Kallas zuvor zugestimmt hätten.

32      Eine solche Einmischung der Kommissionsmitglieder in das fragliche Auswahlverfahren sei jedoch nicht objektiv gerechtfertigt, da die Kommissionsmitglieder keine Managementaufgaben bzw. ‑zuständigkeiten hätten und keine unmittelbaren Verbindungen mit den Leitern von Vertretungen pflegen müssten und die Leiter von Vertretungen unabhängig von der Amtszeit der Kommissionsmitglieder auf ihrem Posten verblieben. Die Vertretungen seien dezentralisierte Einheiten der GD Kommunikation ohne politischen Status. Die Auswahl der Leiter der Vertretungen nach dem intuitu-personae-Prinzip unter Anwendung desselben Verfahrens, das der Auswahl der Mitglieder der Kabinette der Kommissionsmitglieder zugrunde liege, könne sich auf keine Rechtsgrundlage stützen.

33      In seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 macht der Kläger geltend, dass eine Abordnung, die dem Zweck dient, „bei einer Person, die ein … Amt innehat, … vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen“ im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts, voraussetze, dass der Beamte, der zu dieser Person abgeordnet werde, physisch präsent sei. Jedenfalls habe die Kommission nicht dargetan, dass zwischen dem Leiter einer Vertretung und speziell dem für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglied häufige, regelmäßige und strukturierte Kontakte stattgefunden hätten, aus denen sich ein Vertrauensverhältnis ableiten lasse. Der Kläger betont in diesem Zusammenhang die organisatorische und hierarchische Eingliederung des Leiters einer Vertretung in die Dienste der GD Kommunikation.

34      Die Kommission entgegnet, in der vorliegenden Rechtssache handle es sich nicht um eine Einstellung, sondern um eine Abordnung gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich, die aufgrund der Natur der Aufgaben gerechtfertigt sei.

35      Der Vertretung obliege zum einen die Aufgabe, die nationalen und regionalen Medien sowie die breite Öffentlichkeit über die Politik der Kommission zu informieren und mit ihnen entsprechend zu kommunizieren, und zum anderen liefere sie der Kommission Analysen zur politischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats. Somit fungiere sie als Vermittlerin zwischen der Kommission und den nationalen, regionalen und lokalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wobei der Leiter einer Vertretung im betreffenden Mitgliedstaat als ein Sprecher der Kommission auftrete und dabei eng mit dem für Kommunikation zuständigen Kommissionsmitglied zusammenarbeite.

36      Diese Aufgaben seien zweifellos politischer und sensibler Natur, und daher sei die Amtszeit des Leiters einer Vertretung auf drei Jahre beschränkt.

37      Unter diesen Umständen könne die Auswahl des Leiters einer Vertretung nicht in derselben Weise erfolgen wie die Auswahl eines Referatsleiters der Besoldungsgruppe AD 12, der seine Aufgaben in Brüssel wahrnehme. Aus diesem Grund habe die Kommission beschlossen, im dienstlichen Interesse „die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer Vertretung an das für Kommunikationsstrategie zuständige Kommissionsmitglied“ abzuordnen. Es handle sich um eine funktionale Abordnung der Leiter von Vertretungen, auch wenn die Vertretungen organisatorisch betrachtet der GD Kommunikation angehörten.

38      Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts setze auch keine besondere Planstelle voraus, die dem Kabinett des Kommissionsmitglied zugewiesen und organisatorisch betrachtet einem anderen Organisationsplan als die Dienststellen der Kommission zugeordnet sei. Der Wortlaut dieser Bestimmung hebe ausdrücklich die wahrzunehmenden Aufgaben hervor, die in dem betreffenden Fall eine besondere Verbindung zwischen dem abgeordneten Beamten und dem Kommissionsmitglied voraussetzten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998, Forcheri/Kommission, T‑162/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑421 und II‑1203, Randnr. 65).

39      Gerade die besonderen Aufgaben des Leiters einer Vertretung rechtfertigten, dass die Kabinette von drei Kommissionsmitgliedern an dem Verfahren beteiligt würden, mit dem ein Beamter für die Wahrnehmung dieser Aufgaben abgeordnet werde.

40      Es sei nicht relevant, dass die Dauer der Abordnung des Leiters der Vertretung in Athen möglicherweise nicht der Dauer der Amtszeit des Kommissionsmitglieds entspreche, da allein die Anstellungsbehörde die Dauer der Abordnung nach Maßgabe des dienstlichen Interesses festlege (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2002, Reynolds/Parlament, T‑237/00, Slg. 2002, II‑163, Randnrn. 51 bis 53, und vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, T‑237/00, Slg. ÖD 2005, I‑A‑385 und II‑1731, Randnrn. 64 bis 66).

41      Schließlich trägt die Kommission in der Stellungnahme, die sie – wie in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils dargelegt ? am 31. Oktober 2008 in Beantwortung der Frage des Gerichts eingereicht hat, zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 37 des Statuts vor, dass die Intensität der Kontakte zwischen dem für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglied und den Leitern von Vertretungen von den politischen Ereignissen und der Agenda des Kommissionskollegiums abhänge. Angesichts der räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der Kommission und dem jeweiligen Sitz ihrer 27 Vertretungen sei es unmöglich, wöchentlich oder auch nur monatlich direkte Treffen zwischen dem betreffenden Kommissionsmitglied und den 27 Leitern von Vertretungen durchzuführen. Die Häufigkeit des unmittelbaren Kontakts zwischen der Person, an die abgeordnet werde, und der abgeordneten Person sei jedoch für sich genommen keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts, da die Beurteilung der Frage, ob ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis vorliege, nicht unbedingt auf quantifizierbaren Kriterien beruhe, z. B. der Zahl direkter Treffen oder von Telefonaten. Entscheidend sei die inhaltliche Ausgestaltung des Verhältnisses, die meist vertraulicher Art sei.

42      Ein direkter Kontakt zwischen dem Leiter einer Vertretung und dem für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglied könne unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Allgemeinen handle es sich um

–        Telefonkontakte oder E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kommissionsmitglied und seinen Kabinettsmitgliedern zum einen und den Leitern der Vertretungen zum anderen; diese Kontakte seien je nach den nationalen und gemeinschaftlichen Ereignissen unterschiedlich ausgestaltet und vor den Besuchen des Kommissionsmitglieds in dem betreffenden Mitgliedstaat besonders intensiv;

–        Besuche des Kommissionsmitglieds im betreffenden Mitgliedstaat, bei denen er vom Leiter der Vertretung begleitet werde;

–        Dienstreisen des Leiters der Vertretung nach Brüssel, bei denen ein Treffen mit dem Kommissionsmitglied obligatorisch sei;

–        die Teilnahme des Kommissionsmitglieds an den Besprechungen der Leiter von Vertretungen in Brüssel mindestens zwei Mal pro Jahr;

–        Berichte der Leiter von Vertretungen, die unmittelbar an das Kommissionsmitglied adressiert seien.

43      Im Rahmen des zweiten Teils seines ersten Klagegrundes bestreitet der Kläger die Zuständigkeit des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, als Anstellungsbehörde für die Abordnung eines Beamten als Leiter einer Vertretung. Hierzu beruft er sich auf Art. 14 Abs. 2 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene, wonach der Generaldirektor der GD Kommunikation als Anstellungsbehörde den Leiter einer Vertretung mit der Besoldungsgruppe AD 12 ernenne. In der vorliegenden Rechtssache habe der genannte Generaldirektor die Ernennung von Herrn P. jedoch lediglich vorgeschlagen und die Entscheidung über die Ernennung sei schließlich vom Vizepräsidenten Kallas getroffen worden.

44      Der Anwendungsbereich des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene dürfe nicht auf die Fälle der Versetzung und Ernennung gemäß den Art. 7 und 29 des Statuts beschränkt werden. Der Beschluss, der alle mittleren Führungskräfte betreffe und, wie aus Art. 1 des Beschlusses hervorgehe, auf alle Dienststellen der Kommission und die der Kommission verwaltungsmäßig zugeordneten Dienststellen Anwendung finde, habe nämlich allgemeine und weite Geltung: Er regle das Auswahl- und Ernennungsverfahren der Leiter der Büros und Vertretungen unabhängig davon, ob das fragliche Verfahren eine Ernennung, Versetzung, Übernahme, Beförderung oder ein externes Auswahlverfahren „betreffe“. Aus Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene gehe außerdem hervor, dass die Leiter von Vertretungen von dem Beschluss erfasst seien, ohne dass die Art ihrer Ernennung näher bestimmt werde.

45      Der Beschluss betreffend Vertretungsleiter stehe der Anwendbarkeit des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene nicht entgegen. Die beiden Dokumente seien miteinander vereinbar. Daher sei irrelevant, dass der Beschluss betreffend Vertretungsleiter nach dem Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene ergangen sei.

46      Im Übrigen bestimme Nr. 9 des Verwaltungshandbuchs, das nach dem Beschluss betreffend Vertretungsleiter herausgegeben worden sei, dass die Auswahl- und Ernennungsregeln für Leiter von Vertretungen im Allgemeinen mit den Auswahl- und Ernennungsregeln für die sonstigen mittleren Führungsposten identisch seien, auch wenn hinsichtlich der Anstellungsbehörde und des Mitwirkens anderer Ausschüsse als des CCN, der gemäß Art. 14 Abs. 2 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene beteiligt werde, einige Unterschiede bestünden.

47      Im Übrigen könne das Vorbringen der Kommission nicht auf Teil III Nr. 5 der Übersicht über die Anstellungsbehörden für aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal in Anhang I des Beschlusses über die Anstellungsbehörde gestützt werden, da aus dieser Bestimmung hervorgehe, dass das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied nur dann als Anstellungsbehörde fungiere, wenn es sich um eine Abordnung an ein Kommissionsmitglied handle, was vorliegend nicht der Fall sei.

48      Schließlich sei die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom Kommissionskollegium getroffen worden, das nicht die Anstellungsbehörde gewesen sei, der die Entscheidung oblegen habe. An dieser Regelwidrigkeit werde deutlich, dass das gesamte Verfahren zur Einstellung von Beamten, die in die Besoldungsgruppe AD 12 einzustufen seien, in nicht akzeptabler Weise politisiert sei. Dieser Verstoß gegen die Vorschriften über die Verteilung der auf die Anstellungsbehörde übergegangenen Befugnisse verletze den Grundsatz der Unparteilichkeit des Verfahrens und werfe Zweifel auf, ob die Verdienste der Bewerber um eine freie Stelle tatsächlich einer vergleichenden Bewertung unterzogen würden. Eine solche vergleichende Bewertung sei jedoch die Garantie für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten und des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn.

49      Die Kommission macht erstens geltend, dass der Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene seinem zweiten Erwägungsgrund zufolge auf die Art. 2, 4, 5, 7 und 29 des Statuts gestützt sei und sein Anwendungsbereich folglich die Besetzung von mittleren Führungsposten im dienstlichen Interesse im Wege der Versetzung gemäß Art. 7 des Statuts oder die Ernennung eines Beamten gemäß Art. 29 des Statuts betreffe. Die Art. 37 und 38 des Statuts seien nicht in Bezug genommen.

50      Die Kommission trägt zweitens vor, dass der Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene nicht auf das streitige Verfahren angewandt werden könne, da aus der Übersicht über die Anstellungsbehörden für aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal im Anhang des Beschlusses über die Anstellungsbehörde hervorgehe, dass das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied für die Entscheidung über die im dienstlichen Interesse erfolgende Abordnung eines Beamten im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer Vertretung zuständig sei. Daher sei es unerlässlich gewesen, ein anderes Auswahlverfahren festzulegen, was mit dem Erlass der Entscheidungen des Generaldirektors der GD Personal und Verwaltung vom 20. April und vom 26. Mai 2005 erfolgt sei.

51      Das Vorbringen des Klägers zum Verwaltungshandbuch und zum Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene gehe unter diesen Umständen ins Leere, da das Kommissionsmitglied jedenfalls nicht die Einhaltung eines Auswahlverfahrens überwachen könne, an dessen Abschluss eine Entscheidung stehe, für die dieses Kommissionsmitglied nicht als die zuständig Anstellungsbehörde fungiere.

52      Auf das Vorbringen des Klägers, wonach die Beteiligung der Kabinette von drei Kommissionsmitgliedern an der Ernennung des Leiters der Vertretung in Athen nicht gerechtfertigt sei, erwidert die Kommission drittens, dass sich die Beteiligung der betreffenden Kommissionsmitglieder in der vorletzten Stufe des Auswahlverfahrens aus der Natur der Aufgaben des Leiters einer Vertretung und der in diesem Bereich dem Vizepräsidenten Kallas zukommenden Eigenschaft als Anstellungsbehörde ergebe.

53      Zum Vorbringen schließlich, dass das Kommissionskollegium nicht befugt gewesen sei, über die Zurückweisung der Beschwerde zu entscheiden, weist die Kommission darauf hin, dass die Fußnote auf S. 2 zu Nr. 12 („Beschwerden“) von Teil V der Übersicht über die Anstellungsbehörden für aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal im Anhang des Beschlusses über die Anstellungsbehörde bestimme:

„[W]urde die beanstandete Entscheidung von dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied oder der Kommission getroffen, ist die Kommission die Anstellungsbehörde …“

54      Da in der vorliegenden Rechtssache die angefochtene Entscheidung vom Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, getroffen worden sei, müsse das Kommissionskollegium über die Beschwerde gegen diese Entscheidung befinden.

55      Jedenfalls sei der erste Klagegrund im Interesse des Gesetzes geltend gemacht worden und folglich unzulässig.

56      Da nämlich der Kläger im Stadium der Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch das Vorauswahlkomitee vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei, könne die Frage, ob das Verfahren zur Abordnung von Herrn P. nach Maßgabe des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene oder nach Maßgabe anderer Beschlüsse hätte durchgeführt werden müssen, die persönliche Situation des Klägers nicht berühren, da auch bei Anwendung des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene im Hinblick auf den Kläger dieselbe Entscheidung ergangen wäre, weil sich die Zusammensetzung des Vorauswahlkomitees auch bei einem anderen Verfahren nicht geändert hätte.

57      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Klagegrund der Unanwendbarkeit von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und hierzu vorgetragen, der Klagegrund sei weder in der Beschwerde noch in der Klageschrift, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der Fragen des Gerichts geltend gemacht worden.

58      Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Leiter einer Vertretung gemäß Art. 38 Buchst. g des Statuts nach Beendigung seiner Abordnung unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet werden könne, den er vorher innegehabt habe. Diese Möglichkeit sei bestens mit den Erfordernissen der Stelle vereinbar, da zwischen dem Betroffenen und dem für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglied eine persönliche Verbindung bestehe und das Ende der Amtszeit des Kommissionsmitglieds zur Beendigung der Abordnung führen könne. Schließlich hat die Kommission geltend auf die Schwierigkeiten hingewiesen, zwischen den in den Mitgliedstaaten befindlichen Vertretungen der Kommission ein Mobilitätsverfahren, wie es zwischen den Delegationen bestehe, zu organisieren, denn die Stelle des Leiters einer Vertretung unterliege sprachlichen Anforderungen, und der Leiter einer Vertretung besitze im Übrigen meist die Staatsangehörigkeit des Gastlands.

 Würdigung durch das Gericht

59      Zunächst ist die Zulässigkeit der Rüge zu prüfen, die sich auf die Unanwendbarkeit von Art. 37 des Statuts stützt, und anschließend ist zu untersuchen, ob die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über die Abordnung im dienstlichen Interesse an eine Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, durch die Kommission in der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf die Einstellung des Leiters der Vertretung in Athen rechtmäßig war.

 Zur Zulässigkeit der Rüge bezüglich der Unanwendbarkeit von Art. 37 des Statuts

60      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Rüge der Unanwendbarkeit von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts im vorliegenden Fall eine Unzulässigkeitseinrede erhoben und hierzu vorgetragen, diese Rüge sei in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden.

61      Diese Einrede greift nicht durch. Die Kommission hat nämlich auf den Klagegrund, der sich auf die Rechtswidrigkeit des vorliegend angewandten Verfahrens zur Auswahl des Leiters der Vertretung im Hinblick auf die Art. 7 und 29 des Statuts sowie Art. 14 Abs. 2 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene stützt, geltend gemacht, dass sie im Rahmen des genannten Auswahlverfahrens Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts habe anwenden müssen, so dass die Rechtmäßigkeit des streitigen Auswahlverfahren nach dem Vorbringen der Kommission im Hinblick auf die zuletzt genannte Bestimmung und nicht auf die Art. 7 und 29 des Statuts zu beurteilen ist.

62      Unter diesen Umständen hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes notwendigerweise zunächst die Anwendbarkeit von Art. 37 des Statuts im vorliegenden Fall zu prüfen.

63      Jedenfalls stellt der Kläger mit seinem Vorbringen letztlich die Zuständigkeit des für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten verantwortlichen Kommissionsmitglieds für die Ernennung des Leiters der Vertretung in Athen sowie den Geltungsbereich des von der Kommission angewandten Art. 37 des Statuts in Frage. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die zwingendes Recht betreffen und in jeder Lage des Verfahrens vor dem Gericht von Amts wegen geprüft werden können.

64      Die Einrede der Unzulässigkeit der Rüge, mit der die Unanwendbarkeit von Art. 37 des Statuts geltend gemacht wird, ist folglich zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit der Rüge bezüglich der Unanwendbarkeit von Art. 37 des Statuts

65      Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beamte gemäß Art. 35 des Statuts in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen befindet: Aktiver Dienst, Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen, einstweiliger Ruhestand, Beurlaubung zum Wehrdienst oder Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen. Es ist klar, dass der aktive Dienst, der nach Art. 36 des Statuts „die dienstrechtliche Stellung des Beamten [ist], der nach Maßgabe des Titels IV [über die Arbeitsbedingungen des Beamten] die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt“, die gewöhnliche dienstrechtliche Stellung des Beamten darstellt, während die übrigen dienstrechtlichen Stellungen außergewöhnlichen Charakter haben. Im Übrigen kann sich der Beamte in einer der übrigen dienstrechtlichen Stellungen nur dann befinden, wenn er die besonderen Voraussetzungen erfüllt, die das Statut für sie festlegt.

66      So kann ein Beamter gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts im dienstlichen Interesse abgeordnet werden, um „bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, … vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen“, z. B. bei einem Mitglied der Kommission.

67      Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, Slg. 2006, I‑6387, Randnr. 137) festgestellt hat, soll mit der Abordnung an ein Kommissionsmitglied allgemein Personen, die zuvor aufgrund ihrer Verdienste, oft durch Auswahlverfahren, eingestellt wurden und die ihre Sachkunde nachgewiesen haben, die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Sachkunde in den Dienst der Kabinette zu stellen. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Einstellung dieser Mitarbeiter personenbezogen erfolgt, d. h. mit großem Ermessensspielraum, da sie sowohl wegen ihrer fachlichen und charakterlichen Qualitäten als auch wegen ihrer Fähigkeit ausgewählt werden, sich der jeweiligen Arbeitsweise des betreffenden Kommissionsmitglieds und seines gesamten Kabinetts anzupassen (Urteil Kommission/Cresson, Randnr. 130; vgl. in diesem Sinne auch zur Ernennung der Rechtsreferenten in die Kabinette der Richter des Gerichtshofs Urteil des Gerichts vom 4. September 2008, Duta/Gerichtshof, F‑103/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 26, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig, Rechtssache T-475/08 P).

68      Der Ermessensspielraum der Person oder Dienststelle, zu deren Gunsten die Abordnung erfolgt, sowie das gegenseitige Vertrauen, das in dem Verhältnis zwischen dieser Person oder Dienststelle und dem abgeordneten Beamten während der gesamten Dauer der Abordnung vorherrschen muss, sind vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz ebenfalls hervorgehoben worden in Bezug auf die Einstellung eines Beamten bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments; die Anstellungsbehörde kann danach die Abordnung jederzeit beenden, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds, C‑111/02 P, Slg. 2004, I‑5475, Randnrn. 54 bis 56; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, Randnr. 66). Ebenso kann der Beamte gemäß Art. 38 des Statuts nach Ablauf von jeweils sechs Monaten die Beendigung seiner Abordnung beantragen, was belegt, wie ungewiss das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betroffenen und der Person, an die er abgeordnet wurde, ist.

69      Vorliegend macht die Kommission erstens geltend, dass schon die Natur der Aufgaben, die der Leiter einer Vertretung als Vermittler zwischen der Kommission und den nationalen, regionalen und lokalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahrnehme, den Rückgriff auf die Abordnung im dienstlichen Interesse gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts rechtfertige.

70      Dieser Rechtfertigung kann nicht gefolgt werden. Die von der Kommission geltend gemachte „politische und sensible Natur“ der Aufgaben der Leiter von Vertretungen, so real sie auch sein mag, kann als solche nämlich den Rückgriff auf die Abordnung eines Beamten nicht rechtfertigen. Eine solche Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts würde dazu führen, dass alle Beamte, die innerhalb eines Organs „politische und sensible“ Aufgaben wahrnehmen, die normalerweise in die Zuständigkeit der höheren Führungskräfte fallen, an die betreffenden Kommissionsmitglieder abgeordnet werden könnten, wodurch die Struktur selbst des europäischen öffentlichen Dienstes, wie sie in Art. 35 des Statuts festgelegt ist, beeinträchtigt würde, da insbesondere die Transparenz der Hierarchieverhältnisse in Frage gestellt würde.

71      Im Übrigen zählt der Beschluss betreffend die mittlere Führungsebene in Art. 2 Abs. 1 auch die Leiter von Vertretungen zur mittleren Führungsebene.

72      Die Kommission macht zweitens geltend, Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts setze nicht voraus, dass der Beamte, der an ein Mitglied eines Organs abgeordnet werde, seine Aufgaben tatsächlich in dessen Kabinett ausübe oder dem Organisationsplan dieses Kabinetts zugeordnet sei.

73      Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass ? wie in den Randnrn. 68 und 69 des vorliegenden Urteils festgestellt ? eine Abordnung im dienstlichen Interesse „bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat“, ein Vertrauensverhältnis intuitu personae zwischen dieser Person und dem abgeordneten Beamten voraussetzt, das den Aufbau einer ständigen unmittelbaren und engen Beziehung zwischen den Beteiligten nach Maßgabe der jeweiligen Arbeitsweise des betreffenden Mitglieds und seines gesamten Kabinetts impliziert.

74      Selbst wenn unterstellt wird, dass die räumliche Entfernung den Aufbau persönlicher Beziehungen zwischen den Leitern von Vertretungen und dem für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglied grundsätzlich nicht unmöglich macht oder besonders erschwert, ist festzustellen, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache keine solche Beziehung nachgewiesen hat.

75      Vielmehr geht aus den Akten und insbesondere dem Organisationsplan der GD Kommunikation hervor, dass die direkten Ansprechpartner der Leiter von Vertretungen in erster Linie der Direktion B „Vertretungen“ der genannten Generaldirektion entstammen und dem Generaldirektor unterstellt sind. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen selbst dargelegt, dass die Kontakte zu dem für Kommunikation zuständigen Kommissionsmitglied oder den Mitgliedern seines Kabinetts je nach den aktuellen politischen Ereignissen, z. B. einem Besuch des Kommissionsmitglieds im betreffenden Mitgliedstaat, von unterschiedlicher Intensität seien. Der Umstand, dass die Kontaktaufnahmen des Leiters einer Vertretung unmittelbar an das zuständige Kommissionsmitglied adressiert sind, Telefonate, E-Mail-Korrespondenz und Treffen zwischen dem Leiter einer Vertretung und dem Kommissionsmitglied oder den Mitgliedern seines Kabinetts stattfinden und der Inhalt dieser Gespräche und Schriftwechsel vertraulich ist, kann für sich genommen nicht als Nachweis dafür dienen, dass zwischen dem für Kommunikation verantwortlichen Kommissionsmitglied und dem betreffenden Leiter einer Vertretung eine Arbeitsbeziehung intuitu personae vorliegt. Die gleichen Umstände können auch die Beziehungen zwischen einem Generaldirektor der Kommission und einem Kommissionsmitglied kennzeichnen, auch wenn der Generaldirektor nicht im dienstlichen Interesse an das Mitglied abgeordnet ist. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Leiter von Vertretungen in Wirklichkeit allen Kommissionsmitgliedern Unterstützung zu bieten haben, insbesondere wenn diese sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten.

76      Schließlich ist die Dauer der Abordnung des Leiters der Vertretung der Kommission in Athen in der streitigen Stellenbeschreibung zwar auf drei Jahre beschränkt, doch diese Laufzeit, die einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann, entspricht nicht unbedingt der Dauer der Amtszeit des für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglieds, und es ist nicht nachgewiesen worden, dass der Ablauf der Amtszeit des Mitglieds im Allgemeinen zu einer Beendigung der Abordnung der Leiter von Vertretungen führt.

77      Die Kommission hat drittens geltend gemacht, die Regelung des Art. 38 Buchst. g des Statuts, wonach der Beamte nach Beendigung der Abordnung unverzüglich auf dem Dienstposten, den er vorher innegehabt habe, wiederverwendet werde, löse die Probleme, die auf dem Umstand beruhten, dass kein Mobilitätsverfahren, wie es für in Drittstaaten diensttuende Beamte bestehe, eingeführt werden könne. Ohne die praktischen Schwierigkeiten, die mit der Mobilität der Leiter von Vertretungen verbunden sind, in Zweifel zu ziehen, kann aber die Anwendbarkeit der Abordnungsregelung nicht davon abhängig gemacht werden, welchen operativen Nutzen die Anwendung der Regelung auf eine bestimmte Kategorie von Beamten hat. Die Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Statuts hängt ausschließlich von den Voraussetzungen ab, die in dieser Bestimmung aufgeführt sind, und in keiner Weise von den administrativen Folgen, die sich aus der Anwendung ergeben würden. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass Art. 37 des Statuts für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck und folglich zur Rechtfertigung eines Verfahrensmissbrauchs eingesetzt werden könnte.

78      Viertens ist festzustellen, dass ? wie die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat ? das Verfahren zur Auswahl der Leiter von Vertretungen, die an das für Kommunikationsstrategie zuständige Kommissionsmitglied abgeordnet werden, so wie es durch die Vermerke vom 20. April und 26. Mai 2005 vom Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung organisiert wurde, sich aufgrund seiner Schwerfälligkeit nicht so sehr von dem Verfahren zur Auswahl mittlerer Führungskräfte im Sinne der Art. 8 und 14 Abs. 2 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene unterscheidet und der wesentliche Unterschied in der Bestimmung der Anstellungsbehörde besteht. Anstellungsbehörde ist im ersten Fall, der die Ernennung eines der Besoldungsgruppe AD 12 angehörigen Leiters einer Vertretung betrifft, das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied im Einvernehmen mit den Kabinetten des Kommissionspräsidenten und des für Kommunikationsstrategie zuständigen Kommissionsmitglieds; im zweiten Fall ist gemäß Art. 14 Abs. 2 des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene der Generaldirektor für Presse und Information die Anstellungsbehörde.

79      Die systematische Organisation eines Auswahlverfahrens für die Abordnung eines Beamten an ein Kommissionsmitglied, das den Verfahren zur Besetzung von Stellen der mittleren Führungsebene vergleichbar ist, lässt sich jedoch nur schwer mit dem Ermessen vereinbaren, das grundsätzlich die von einem Kommissionsmitglied vorgenommene Auswahl seiner an ihn abgeordneten Mitarbeiter kennzeichnet.

80      Die Kommission trägt fünftens und letztens vor, da der Kläger schon im Stadium der Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch das Vorauswahlkomitee vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei, habe er jedenfalls kein Interesse an einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da die Anwendung des Beschlusses betreffend die mittlere Führungsebene an der Zusammensetzung des Vorauswahlkomitees nichts geändert hätte.

81      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission sowohl in ihrer Klagebeantwortung als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass alle Bewerbungen auch nach der Beteiligung des Vorauswahl- und des Auswahlkomitees dem CCN und den Kabinetten der drei betroffenen Kommissionsmitglieder vorgelegt worden seien, so dass die Beurteilung durch die genannten Komitees die endgültige Beurteilung durch die Anstellungsbehörde nicht habe vorwegnehmen können. Angesichts dieser Sachlage steht der Umstand, dass die Bewerbung des Klägers im Stadium der Vorauswahl ausgeschlossen wurde, seinem Interesse, die Rechtmäßigkeit des anschließenden Verfahrens zu beanstanden, nicht entgegen, da über die Ernennung erst nach Beteiligung der Kabinette der drei Kommissionsmitglieder entschieden wird. Außerdem hat der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse in Bezug darauf, dass sich der in Frage stehende Rechtsverstoß nicht im Rahmen eines vergleichbaren Auswahlverfahrens wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 50; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission, T‑370/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑189 und II‑853, Randnr. 20).

82      Nach alledem, und ohne dass es erforderlich wäre, die weiteren Rügen des ersten Klagegrundes und die anderen Klagegründe zu prüfen, hat die Kommission im vorliegenden Fall für die Einstellung des Leiters der Vertretung in Athen rechtswidrig Art. 37 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich anstelle der Art. 7 und 29 des Statuts angewandt; die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, da sie aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens ergangen ist, und insbesondere wegen mangelnder Zuständigkeit.

 Kosten

83      Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichts finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

84      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 2006, mit der die Bewerbung von Herrn Menidiatis auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Athen (Griechenland) abgelehnt und Herr P. auf diese Stelle ernannt worden ist, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Kanninen

Kreppel

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. April 2009.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kanninen

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.