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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Juni 2020 - UM

(Rechtssache C-277/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: UM

Beteiligte: HW als Nachlassverwalter des ZL, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, Finanzamt Spittal Villach

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses1 dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in Österreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbehörde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird:

Ist Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl für einen als Erbvertrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird?

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1 ABl. 2012, L 201, S. 107.