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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2019 - JC gegen Kreissparkasse Saarlouis

(Rechtssache C-66/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JC

Beklagte: Kreissparkasse Saarlouis

Vorlagefragen

Ist Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates1 dahingehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

Steht Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG einer Auslegung entgegen, dass eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist die für den Fristanlauf zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift – vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung – verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften – vorliegend Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung – weiterverweist, und der Verbraucher daher gehalten ist, zahlreiche Gesetzesvorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu lesen, um Klarheit darüber erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?

Falls die Frage 2 verneint wird (und gegen eine Verweisung auf nationalgesetzliche Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken bestehen):

Steht Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG einer Auslegung entgegen, wonach eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn die Verweisung auf eine nationale Gesetzesvorschrift – vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung – und deren Weiterverweisung – vorliegend auf Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung – zwingend dazu führt, dass der Verbraucher über das bloße Lesen von Vorschriften hinausgehend eine juristische Subsumtion vorzunehmen hat – etwa, ob ihm das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wurde oder verbundene Verträge vorliegen, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?

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1 ABl. 2008, L 133, S. 66.