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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil nº 9 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2019 – SL/Vueling Airlines S.A.

(Rechtssache C-86/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil nº 9 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SL

Beklagte: Vueling Airlines S.A.

Vorlagefrage

Muss die Fluggesellschaft, wenn der Verlust des Koffers nachgewiesen ist, den Reisenden immer und in jedem Fall mit dem Entschädigungshöchstbetrag von 1 131 SZR entschädigen, da es sich um den schwersten der in den Art. 17 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 vorgesehenen Fälle handelt, oder handelt es sich um einen Entschädigungshöchstbetrag, der auch im Fall des Verlusts des Koffers vom Gericht je nach den gegebenen Umständen herabgesetzt werden kann, so dass die 1 131 SZR nur dann zuzusprechen sind, wenn der Reisende mit einem der rechtlich zulässigen Beweismittel nachweist, dass der Wert der Sachen und persönlichen Gegenstände, die er in dem aufgegebenen Gepäckstück befördert hat, und der Wert der Gegenstände, die er anschaffen musste, um diese zu ersetzen, diesen Höchstbetrag erreicht hat, oder kann das Gericht, wenn dies nicht erfolgt ist, auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen wie beispielsweise die Anzahl der Kilogramm, die der Koffer gewogen hat, oder, zur Bewertung des durch die Unannehmlichkeiten infolge des Verlusts des Gepäckstücks entstandenen immateriellen Schadens, ob der Verlust auf der Hin- oder auf der Rückreise eingetreten ist?

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