Language of document : ECLI:EU:F:2009:23

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

12. März 2009

Rechtssache F-104/06

Joséphine Arpaillange u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung – Ehemalige individuelle Sachverständige – Diplom – Berufserfahrung – Einrede der Rechtswidrigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau Arpaillange und vier weitere Vertragsbedienstete der Kommission u. a. die Aufhebung der sich aus ihren Anstellungsverträgen ergebenden Entscheidungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde über ihre Einstufung begehren

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstufung – Bedienstete der Funktionsgruppe IV

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 79 Abs. 2 und Art. 86)

2.      Beamte – Gleichbehandlung – Unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Bediensteten im Hinblick auf die Garantien nach dem Statut und die Sozialleistungen – Keine Diskriminierung

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag zusammenhängt – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verfügt die Verwaltung bei der Einstufung der Vertragsbediensteten über ein Ermessen hinsichtlich der Festlegung der erforderlichen Dauer der Berufserfahrung. Da nach Art. 86 der Beschäftigungsbedingungen für die Einstufung der Vertragsbediensteten im Sinne des Art. 3a in der Funktionsgruppe IV nur drei Besoldungsgruppen vorgesehen sind, besteht zwischen der unteren und der oberen Grenze der für jede der drei Besoldungsgruppen erforderlichen Berufserfahrung zwangsläufig ein großer Abstand. Die Gleichbehandlung von Vertragsbediensteten mit unterschiedlich langer Berufserfahrung ist demnach einem System, in dem die Vertragsbediensteten im Sinne des Art. 3a in der Funktionsgruppe IV in drei Besoldungsgruppen aufgeteilt werden, immanent.

(vgl. Randnrn. 48, 50 und 52)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnrn. 405 bis 410

2.      Da es dem Gemeinschaftsgesetzgeber freisteht, den legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung entsprechend neue Kategorien von Bediensteten zu schaffen, und die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamte im eigentlichen Sinne oder in den verschiedenen unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Kategorien beschäftigt sind, nicht in Zweifel gezogen werden können, da die Definition jeder dieser Kategorien den legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben, die sie zu erfüllen hat, entspricht, kann es nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, dass unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Garantien und der Sozialleistungen bestimmte Kategorien von bei den Gemeinschaften beschäftigten Personen möglicherweise in den Genuss von Garantien oder Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden. Insbesondere gehören die Vertragsbediensteten im Sinne von Art. 3a und von Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen zu unterschiedlichen Kategorien von Personal, u. a. insofern, als Letztere im Gegensatz zu den Erstgenannten nur befristete Anstellungsverträge schließen können, was u. a. eine unterschiedliche Einstufung und demzufolge unterschiedliche Besoldungsniveaus bedeutet.

(vgl. Randnrn. 60, 61, 63 und 97)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnrn. 98 und 104; 9. Juli 2007, De Smedt/Kommission, T‑415/06 P, Slg. ÖD 2007, I‑B‑1‑0000 und II‑B‑1‑0000, Randnrn. 54 und 55

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F‑59/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑109 und II‑A‑1‑409, Randnrn. 71 und 76

3.      Auf den Ersatz eines Schadens gerichtete Anträge in Beamtenklagen sind zurückzuweisen, soweit sie mit Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden.

(vgl. Randnr. 137)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T‑330/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 69; 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnr. 207