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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 24. September 2020 – Namur-Est Environnement ASBL/Region Wallonien

(Rechtssache C-463/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Namur-Est Environnement ASBL

Beklagte: Region Wallonien

Vorlagefragen

1.     Fallen eine Entscheidung „zur Genehmigung der Störung von Tieren und der Verschlechterung der Lebensräume dieser Arten in Hinblick auf den Betrieb eines Steinbruchs“ und die diesen Betrieb genehmigende oder verweigernde Entscheidung (Globalbewilligung) unter dieselbe Genehmigung (im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1 ) für dasselbe Projekt (im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie), wenn einerseits dieser Betrieb nicht ohne die erste dieser Entscheidungen stattfinden kann und andererseits die für die Erteilung der Globalbewilligungen zuständige Behörde die Möglichkeit behält, die Umweltauswirkungen dieses Betriebs im Vergleich zu den vom Urheber der ersten Entscheidung festgelegten Parametern strenger zu bewerten?

2.     Falls die erste Frage bejaht wird, werden die von dieser Richtlinie insbesondere in deren Art. 2, 5, 6, 7 und 8 aufgestellten Anforderungen hinreichend berücksichtigt, wenn die Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Erlass der Entscheidung „zur Genehmigung der Störung von Tieren und der Verschlechterung der Lebensräume dieser Arten in Hinblick auf den Betrieb eines Steinbruchs“, aber vor dem Erlass der Grundsatzentscheidung, aufgrund deren der Projektträger das Recht zum Betrieb des Steinbruchs erhält, stattfindet?

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1     ABl. 2012, L 26, S. 1.