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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 – FU/Kommission

(Rechtssache F-49/15)1

(Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Disziplinarrat – Zum Beamten auf Probe bei der Kommission ernannter Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofs – Wechsel des Dienstorts – Keine Mitteilung über den Wechsel des Dienstorts an die Verwaltung des Rechnungshofs – Gleichzeitige Beantragung der Beihilfe für die Wiedereinrichtung im Herkunftsland und der Beihilfe für die Einrichtung in Brüssel – Antrag auf Erstattung der Kosten für den Umzug von Luxemburg in das Herkunftsland – Untersuchung durch OLAF – Disziplinarstrafe – Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe – Art. 25 des Anhangs IX des Statuts – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens – Neue Tatsache – Verpflichtung, das Disziplinarverfahren wieder aufzunehmen – Verhältnismäßigkeit der Strafe – Verfahrensfrist)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und C. Ehrbar, dann C. Ehrbar und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, gegen den Kläger wegen angeblich wahrheitswidriger Angaben mit dem Ziel, die Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten gezahlt zu bekommen, die Disziplinarmaßnahme der Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AST 5 zu verhängen, obwohl er in der Besoldungsgruppe AD 5 ernannt worden war

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

FU trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 190 vom 8.6.2015, S. 36.