Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. März 2013 – Mendes/Kommission
(Rechtssache F-125/11)1
(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Pflicht der Verwaltung, Beschwerden aufgeschlossen auszulegen – Änderung der Stellenausschreibung nach Abhaltung der Zugangstests – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Rechtssicherheit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Isabel Mendes (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zu den Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 zuzulassen
Tenor des Urteils
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 7. April 2011, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben.
Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Klägerin 2 000 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 21.