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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. März 2013 – Mendes/Kommission

(Rechtssache F-125/11)1

(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Pflicht der Verwaltung, Beschwerden aufgeschlossen auszulegen – Änderung der Stellenausschreibung nach Abhaltung der Zugangstests – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Rechtssicherheit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Isabel Mendes (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zu den Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 zuzulassen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 7. April 2011, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Klägerin 2 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 21.