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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 – De Nicola/EIB

(Rechtssache F-128/11)1

(Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Beurteilung – Beurteilungsbericht 2010 – Anfechtung – Interne Verfahren – Voraussetzungen – Zurücknahme der Beschwerde – Klage – Rechtsschutzinteresse – Fehlen – Angemessene Frist – Nichteinhaltung – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf, erstens, Aufhebung der E-Mails und der Entscheidungen der EIB in Bezug auf das Verwaltungsverfahren im Rahmen der Beurteilung der Leistungen des Klägers im Jahr 2010, zweitens, Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, kein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss einzuleiten, drittens, Aufhebung der Jahresbeurteilung des Klägers für das Jahr 2010, soweit ihm nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist, und, schließlich, Verurteilung der EIB zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schadens

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Herr De Nicola trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Investitionsbank entstandenen Kosten zu tragen.

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1 ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 21.