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Klage, eingereicht am 4. September 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-658/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Nardi, G. von Rintelen und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates1 verstoßen hat, dass es nicht bis zum 6. Mai 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein auf ein von der Kommission angegebenes Konto zu zahlendes Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 89.548,20 EUR mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, mit dem die Verletzung der Pflicht zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/680 nachzukommen, oder jedenfalls der Pflicht zu ihrer Mitteilung an die Kommission festgestellt wird;

dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV einen auf ein von der Kommission angegebenes Konto zu zahlenden Pauschalbetrag aufzuerlegen, dessen Höhe dem mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes multiplizierten Tagessatz von 21.321,00 EUR entspricht, wenn dieser Betrag den Mindestpauschalbetrag von 5.290.000 EUR übersteigt;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 6. Mai 2018 erlassen und veröffentlichen und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitteilen müssen.

Der Kommission seien der Erlass und das Inkrafttreten einer erforderlichen Umsetzungsmaßnahme nicht mitgeteilt worden und sie habe keinen anderen Anhaltspunkt für die Umsetzung der Richtlinie gehabt.

Das Königreich Spanien habe demnach mehr als ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht umgesetzt.

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1 ABl. 2016, L 119, S. 89.