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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der Deza, a. s. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-400/17, Deza/Kommission

(Rechtssache C-813/18 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deza, a. s. (Prozessbevollmächtigter: P. Dejl, advokát)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Finnland, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-400/17 aufzuheben;

die Verordnung (EU) 2017/7761 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff Anthrachinon eingestuft und gekennzeichnet wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und in dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend.

Das Gericht habe die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen2 und insbesondere die folgenden ihrer Grundprinzipien falsch ausgelegt und angewandt: (i) der geprüfte und eingestufte Stoff müsse in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sein; (ii) der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Stoff und karzinogenen Erscheinungsformen bei Versuchstieren müsse mit hinreichenden Nachweisen belegt werden; (iii) die hinreichenden Nachweise müssten aus zuverlässigen und anerkannten wissenschaftlichen Studien gewonnen worden sein; und (iv) die Einstufung des Stoffes müsse dem wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand sowie dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung tragen.

Das Gericht habe die Einstufung von Anthrachinon bzw. den Teil der Verordnung der Kommission unter Verstoß gegen die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Einrichtungen und Organe der Europäischen Union überprüft, und es habe die tatsächlichen Umstände und die Beweise verfälscht.

Das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit falsch ausgelegt und angewandt.

Infolge der oben angeführten Mängel habe das Gericht die Rechte der Rechtsmittelführerin und die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze verletzt, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

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1 ABl. 2017, L 116, S. 1.

2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 353, S. 1).