Language of document : ECLI:EU:F:2009:156

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

25. November 2009

Rechtssache F-5/09

Ayo Soerensen Ferraresi

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Zulässigkeit – Beschwerde – Beschwerende Maßnahme“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau Soerensen Ferraresi beantragt, die Kommission zum Ersatz des ihr entstandenen körperlichen, seelischen und wirtschaftlichen Schadens zu verurteilen, dessen Höhe durch ein Sachverständigengutachten oder nach billigem Ermessen geschätzt werden kann

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Klagen – Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76 und 78)

2.      Beamte – Klage – Klage auf Ersatz des Schadens, der durch ein Verhalten verursacht worden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Fristen – An ein Organ gerichteter Schadensersatzantrag – Einhaltung einer angemessenen Frist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1)

4.      Beamte – Klage – Nicht fristgerecht erhobene Anfechtungsklage –Schadensersatzklage – Keine Wiedereröffnung der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

5.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Eigenständigkeit gegenüber der Anfechtungsklage

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Selbst wenn der Beklagte mit besonderem Schriftsatz gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und der Kläger zu dieser Einrede Stellung genommen hat, steht es dem Gericht, wenn es die Klage für offensichtlich unzulässig hält, frei, einen Beschluss nach Art. 76 der Verfahrensordnung zu erlassen.

(vgl. Randnr. 14)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. Oktober 2008, Ortega Serrano/Kommission, F‑48/08 und F‑48/08 AJ, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 23, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑583/08 P

2.      Mobbing ist ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter. Es obliegt daher dem Beamten, der Ersatz für den durch dieses Verhalten ohne Entscheidungscharakter entstandenen Schaden begehrt, einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu stellen. Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhoben werden.

(vgl. Randnrn. 22, 26 und 27)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. September 1991, Marcato/Kommission, T‑5/90, Slg. 1991, II‑731, Randnrn. 49 und 50; 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnrn. 64 und 66

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Rossi Ferreras/Kommission, F‑42/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 58 bis 61

3.      Ein Antrag auf Ersatz eines aus einem Verhalten ohne Entscheidungscharakter resultierenden Schadens ist innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Antragsteller von den Umständen, über die er sich beschwert, Kenntnis erlangt, auch wenn Art. 90 Abs. 1 des Statuts für die Erhebung einer Schadensersatzforderung keine Frist vorsieht. Die Einhaltung einer angemessenen Frist ist nämlich immer dann notwendig, wenn angesichts des Fehlens einer entsprechenden Regelung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es den Gemeinschaftsorganen und den natürlichen oder juristischen Personen verwehren, ohne irgendeine zeitliche Begrenzung zu handeln und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen zu gefährden. Bei Schadensersatzklagen, die zu einer finanziellen Verpflichtung der Gemeinschaft führen können, liegt der Einhaltung einer angemessenen Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage auch die Sorge des Schutzes der öffentlichen Mittel zugrunde, die für Klagen wegen außervertraglicher Haftung ihren besonderen Ausdruck in der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs festgelegten Ausschlussfrist von fünf Jahren gefunden hat.

Die Angemessenheit einer Frist ist anhand der Umstände der jeweiligen Rechtssache, insbesondere der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der Parteien zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 35, 37 und 38)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, Slg. 2004, II‑3315, Randnrn. 59 und 67; 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, Randnrn. 65 und 66

Gericht für den öffentlichen Dienst: 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑87/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 27, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑16/09 P

4.      Ein Beamter, der nicht innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts eine Anfechtungsklage gegen eine ihn angeblich beschwerende Maßnahme erhoben hat, kann diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens heilen und sich auf diese Weise neue Klagefristen verschaffen.

(vgl. Randnr. 27)

5.      Ein Beamter kann aufgrund der Eigenständigkeit der Schadensersatzklage gegenüber der Anfechtungsklage eine gesonderte Klage auf Ersatz des aus der Rechtswidrigkeit einer ihn beschwerenden Maßnahme resultierenden Schadens erheben, wenn er gegen diese Maßnahme fristgemäß Anfechtungsklage erhoben hat. Falls sich der Beamte für diesen Weg entscheidet, muss er diese Schadensersatzklage jedoch innerhalb einer angemessenen Frist erheben.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 76 bis 78