Language of document : ECLI:EU:F:2009:157

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

25. November 2009

Rechtssache F-11/09

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Ablehnung von Anträgen auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen zum einen der Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2007 auf Erstattung verschiedener Kosten für ärztliche Behandlung zum normalen Erstattungsssatz und zum anderen sein Antrag vom 27. Dezember 2007 auf „zusätzliche“ Erstattung, d. h. zum Erstattungssatz von 100 % derselben Kosten für ärztliche Behandlung, abgelehnt wurden, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2008, mit der seine Beschwerde vom 17. Juni 2008 gegen diese Entscheidungen zurückgewiesen worden war, drittens auf Verurteilung der Kommission, an ihn für die Erstattung dieser Kosten zu 100 % den Betrag von 356,18 Euro oder jeden anderen Betrag zu zahlen, den das Gericht für recht und billig erachtet, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung ab dem vom Gericht zu bestimmenden Tag

Entscheidung:      Die Klage wird teilweise als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang – Antrag auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlung – Beamter, der nicht alle von der Abrechnungsstelle erstellten Abrechnungen empfangen hat

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

2.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Bestätigende Maßnahme – Ausschluss – Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit

(Beamtenstatut, Art. 72 Abs. 1, 90 und 91)

1.      Eine Verfügung, mit der ein Antrag auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung abgelehnt wird, ist ausreichend begründet, wenn sie dem Beamten mitteilt, auf welche Weise sein Antrag bearbeitet wurde und welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe eine Rückforderung der ihm gewährten Vorschüsse durch das Krankenversicherungssystem der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen. Selbst unterstellt, dass er nicht alle Adressat aller Abrechnungen bei deren Erstellung war, war der Betroffene in der Lage, die Zweckmäßigkeit einer Klage vor beim Gemeinschaftsrichter zu beurteilen, wenn die fehlenden Abrechnungen der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde beigelegt wurden.

Außerdem und in jedem Fall müsste eine solche ablehnende Entscheidung, auch dann, wenn sie nicht ausreichend begründet sein sollte, zumindest den Ansatz einer Begründung enthalten, der es dem Organ ermöglicht, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Informationen zu liefern und seine Begründungspflicht zu erfüllen.

(vgl. Randnrn. 53, 58 und 59)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnrn. 41 und 44

2.      Die Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlung zu 100 %, die im Verhältnis zu einem identischen, zuvor abgelehnten Antrag, der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter war, keine Neuerungen bringt, ändert nichts an der Rechtsstellung des Klägers und ist daher keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts.

Selbst wenn eine solche ablehnende Entscheidung eine die erste Entscheidung bestätigende Maßnahme wäre, daher mit dieser verschmelzen könnte und insoweit beschwerend wäre, müsste der Gemeinschaftsrichter, der mit einer Klage gegen diese Entscheidung befasst ist, von Amts wegen feststellen, dass die Klage dieselben Parteien betrifft, denselben Gegenstand hat und auf denselben Klagegründen beruht. Unter diesen Umständen würde der Klage die Einrede der Rechtsanhängigkeit entgegenstehen, womit sie offensichtlich unzulässig wäre.

(vgl. Randnrn. 67 und 68)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Mai 1973, Perinciolo/Rat, 58/72 und 75/72, Slg. 1973, 511, Randnrn. 3 bis 5; 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9

Gericht erster Instanz: 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, T‑68/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16; 9. Juli 2008, Marcuccio/Kommission, T‑296/05 und T‑408/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 bis 49, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑432/08 P; 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑143/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnrn. 39 bis 41, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑513/08 P; 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑144/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnrn. 32 bis 34, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑528/08 P

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. Januar 2008, Duyster/Kommission, F‑80/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 52; 20. Mai 2009, Marcuccio/Kommission, F‑73/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 61, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑311/09 P