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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. März 2019 – Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation/Compagnie des pêches de Saint Malo

(Rechtssache C-212/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation

Kassationsbeschwerdegegnerin: Compagnie des pêches de Saint Malo

Vorlagefragen

Ist die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 20041 dahin auszulegen, dass sie nur die Ermäßigungen der Abgaben der Unternehmer für mit dem Gemeinsamen Binnenmarkt unvereinbar erklärt, weil die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nicht den Unternehmen zugutekommen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV fallen können, oder dahin, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt wurden?

Ist, falls der Gerichtshof urteilen sollte, dass die Entscheidung der Kommission dahin auszulegen ist, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt wurden, davon auszugehen, dass dem Unternehmen diese Ermäßigungen vollständig oder nur zu einem Teil zugutegekommen sind? Wie ist im letztgenannten Fall dieser Teil zu berechnen? Ist der Mitgliedstaat verpflichtet, von den betroffenen Beschäftigten die Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der ihnen zugutegekommenen Beihilfe anzuordnen?

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1     Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49).