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Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Niederlande), eingereicht am 15. Januar 2019 – Strafverfahren gegen YO

(Rechtssache C-22/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden, Sitzungsort Arnhem

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

YO

Vorlagefragen

Ist ein Stoff, der kein Nebenprodukt im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG1 – der Rahmenrichtlinie über Abfälle – ist, per definitionem auch kein tierisches Nebenprodukt im Sinne der Verordnung über tierische Nebenprodukte 2009, so dass dieser Stoff nicht gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/20062 aus dem Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung herausfällt? Oder ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Stoff unter die Definition für tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung über tierische Nebenprodukte 2009 fällt, wenn dieser Stoff die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG nicht erfüllt, so dass er nicht ohne Weiteres unter die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fällt?

Wie ist die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/20023 – jetzt Verordnung über tierische Nebenprodukte 20094 – fallen, im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu verstehen: Ist damit der Transport von tierischen Nebenprodukten (von einem Land in ein anderes) gemeint, ohne dass es darauf ankommt, zu welcher Kategorie dieses Material gehört? Oder ist damit der Transport von in Art. 48 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 2009 (davor Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 1774/2002) genanntem Material gemeint, das auf tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte im Sinne dieser Bestimmung beschränkt ist, also Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und bestimmte daraus gewonnene Produkte einschließlich verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde?

Wenn mit der Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – jetzt Verordnung über tierische Nebenprodukte 2009 – fallen, im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Transport von tierischen Nebenprodukten (von einem Land in ein anderes) zu verstehen ist, ohne dass es darauf ankommt, zu welcher Kategorie dieses Material gehört, ist dann Art. 1 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ferner dahin auszulegen, dass damit auch Verbringungen von Gemischen aus tierischen Nebenprodukten und anderen Stoffen gemeint sind, und – falls ja – ist dabei das Mischungsverhältnis zwischen den tierischen Nebenprodukten und den anderen Stoffen relevant? Oder verliert ein tierisches Nebenprodukt den Charakter eines tierischen Nebenprodukts im Sinne der Verordnung über tierische Nebenprodukte 2009 und gilt es infolge seiner Mischung mit einem anderen Stoff als Abfall im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006?

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1     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

2     Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).

3     Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. 2002, L 273, S. 1).

4     Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1).