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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 23. Mai 2018 – Strafverfahren gegen AK

(Rechtssache C-335/18)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

AK

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1889/20051 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, die die automatische Einziehung eines sichergestellten nicht ordnungsgemäß angemeldeten Geldbetrags, der über die Außengrenze der Europäischen Union verbracht wird, bereits wegen der Nichtanmeldung des Betrags vorsieht, ohne dass die Einziehung für die Feststellung der Herkunft des Betrags erforderlich ist?

Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, die für die in der ersten Frage genannte Tat neben der Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe in Höhe eines Fünftels des Wertes des Gegenstands der Straftat die zwingende Einziehung des Gegenstands der Straftat vorsieht, ohne dass die Herkunft des nicht angemeldeten Betrags eine Rolle spielt?

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1     Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9).