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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2018 von Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. März 2018 in der Rechtssache T-542/11 RENV, Alouminion tis Ellados VEAE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-332/18 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, N. Keramidas, E. Chrysafis und D. Diakopoulos, dikigoroi, sowie Rechtsanwalt K. Struckmann)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. März 2018 in der Rechtssache T-542/11 RENV (EU:T:2018:12) aufzuheben;

der Gerichtshof möge den Rechtsstreit selbst entscheiden;

den Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die der Rechtsmittelführerin für das gesamte Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt drei Rechtsmittelgründe vor:

Rechtsfehler und Verfälschung der Tatsachen bei der Würdigung des Gerichts in Bezug darauf, ob die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und insbesondere ob die Maßnahme einen „Vorteil“ darstellt, in Bezug auf die Beurteilung des Vorteils, die Weigerung, eine wirtschaftliche Rechtfertigung zu prüfen, und fehlerhafte Anwendung der Beweislast, da die Hellenische Republik solche Argumente im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht habe, sowie Rechtsfehler bei der Entgegnung auf die Argumente der Rechtsmittelführerin in Bezug auf das „Kriterium des Privatanlegers“.

Rechtsfehler bei der Beurteilung der „Selektivität“ des Vorteils und

Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel in Bezug auf die Folgen der fraglichen Maßnahme auf Handel und Wettbewerb.

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