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Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2018 von der Portugiesischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 in der Rechtssache T-463/16, Portugal/Kommission

(Rechtssache C-737/18 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, P. Estȇvão und J. Saraiva de Almeida)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht damit die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 37531 der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2016 abgewiesen hat;

den Beschluss C(2016) 3753 der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2016 für nichtig zu erklären, da der Gerichtshof in der Lage ist, über die Begründetheit des Vorbringens der Portugiesischen Republik zu entscheiden;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Portugiesische Republik beantragt unter Geltendmachung folgender Gründe, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Beschluss infolgedessen für nichtig zu erklären:

1. Rechtsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Es lägen ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung Nr. 73/20092 sowie gegen Art. 54 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 2 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/20093 und ein offensichtlicher Widerspruch aufgrund eines Rechtsfehlers vor, was die Feststellungen in den Rn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils anbelange, da das Gericht, indem es den zweiten Einwand der Kommission zurückgewiesen habe, unterstellt habe, dass es sich beim portugiesischen Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen um ein effizientes Kontrollsystem gehandelt habe, so dass das Gericht, da es den Einwand zurückgewiesen habe, ohne den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, eine widersprüchliche Begründung gegeben und außerdem gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe.

2. Rechtsfehler, widersprüchliche Begründung und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: In Rn. 41 des angefochtenen Urteils werde die klare Unterscheidung zwischen Förderfähigkeit und Cross-Compliance-System anerkannt und in den Rn. 46 und 47 im Widerspruch dazu feststellt, dass der Gesamtbetrag der an die Landwirte gezahlten Beihilfe korrigiert werden müsse. Das Gericht habe daher in Rn. 43 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass das Risiko für den Fonds nicht auf die Kontrollstichprobe begrenzt werden könne, und die Finanzkorrektur der Kommission für die gesamten Ausgaben aufrechterhalten, was dem verfolgten Zweck weder angemessen noch für diesen erforderlich und daher unverhältnismäßig sei. Die Auffassung des Gerichts verstoße gegen Art. 5 EUV, Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/20054 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009, woraus hervorgehe, dass der Korrektursatz nur auf den Teil der risikobehafteten Ausgaben, d. h. 1%, anwendbar sei. Das angefochtene Urteil sei somit mit einem offensichtlichen Rechtsfehler behaftet und widersprüchlich begründet und verstoße gegen die in Punkt 2 Abs. 1 und 6 des Arbeitsdokuments AGRI-2005-64043 der Kommission niedergelegten allgemeinen Grundsätze und Regeln, die falsch angewandt worden seien, sowie gegen das Arbeitsdokument DS/2010/29 REV der Kommission und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2016] 3753) (ABl. 2016, L 173, S. 59).

2     Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

3     Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).

4     Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).