Language of document : ECLI:EU:F:2008:129

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

22. Oktober 2008

Rechtssache F-46/07

Marie Tzirani

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Beförderung – Stelle eines Direktors – Ablehnung einer Bewerbung – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Ernennungsentscheidung aufgehoben wird – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. August 2006, Herrn D. J. auf die Stelle eines Direktors der Direktion B „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ zu ernennen und damit die Bewerbung der Klägerin um diese Stelle abzulehnen, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin nach eigenen Angaben entstanden ist

Entscheidung: Die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin um die Stelle eines Direktors der Direktion B „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission wird aufgehoben. Die Entscheidung vom 30. August 2006 über die Ernennung von Herrn D. J. auf die Stelle eines Direktors der Direktion B „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission wird aufgehoben. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage wegen Nichtdurchführung eines Urteils, mit dem die Ablehnung einer Bewerbung auf eine freie Planstelle aufgehoben wurde – Zulässigkeit

(Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Anfechtungsklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang

(Art. 233 EG)

3.      Beamte – Freie Planstelle – Besetzung im Wege der Beförderung oder Versetzung – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Planstellen der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 – Ermessen der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1 und 45 Abs. 1)

4.      Beamte – Klage – Klagegründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

5.      Beamte – Gleichbehandlung – Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten – Ausnahmen

(Art. 141 Abs. 3 und 4 EG)

6.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1, 43 und 45)

7.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Aufhebung der Ablehnung einer Bewerbung – Wiederherstellung der früheren Rechtsstellung des Betroffenen – Infolgedessen Aufhebung nachfolgender Handlungen, die Dritte betreffen – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, art. 91 Abs. 1)

8.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, das beklagte Organ von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

9.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit

1.      Der Adressat eines Urteils, mit dem eine Rechtshandlung eines Organs aufgehoben wird, ist unmittelbar davon betroffen, in welcher Weise das Organ dieses Urteil durchführt. Er ist daher befugt, einen etwaigen Verstoß des Organs gegen die sich aus den anwendbaren Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen durch den Gemeinschaftsrichter feststellen zu lassen. Folglich hat ein Kläger in Bezug auf die Entscheidung der Kommission, einen Bewerber auf eine zu besetzende Stelle zu ernennen, ein Rechtsschutzinteresse, wenn diese Entscheidung die Art und Weise betrifft, in der die Kommission das Urteil des Gerichts durchgeführt hat, mit dem eine erste Entscheidung der Kommission über die Ernennung desselben Bewerbers auf dieselbe Stelle aufgehoben wurde. Diese Schlussfolgerung kann nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass der Kläger keine neue Ausschreibung dieser Stelle erwirken kann, weil sie inzwischen durch Ernennung eines dritten Bewerbers besetzt wurde. Die Interessen Dritter und das dienstliche Interesse können nämlich bei der im Anschluss an die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gegebenenfalls erfolgenden Beurteilung der Folgen, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hätte, berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 37 und 38)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Februar 1989, van der Stijl und Cullington/Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnr. 18

Gericht erster Instanz: 31. Januar 2007, C/Kommission, T‑166/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Es ist Sache des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Durchführung eines Aufhebungsurteils erforderlich sind. Im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums muss die Verwaltung dabei sowohl die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als auch den Tenor und die Gründe des Urteils beachten, das sie durchzuführen hat. Die absolute Verbindlichkeit von Aufhebungsurteilen eines Gemeinschaftsgerichts gilt sowohl für den Tenor als auch für die tragenden Gründe des Urteils. Diese Gründe bezeichnen nämlich zum einen genau die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen, und sind vom betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten. Das Verfahren, mit dem ein solcher Akt ersetzt werden soll, kann daher genau an dem Punkt aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Aufhebung eines Rechtsakts der Gemeinschaft berührt somit nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen, sondern hat zur Folge, dass die Verwaltung für den Erlass des neuen Akts, mit dem der aufgehobene Akt ersetzt wird, auf den Zeitpunkt abzustellen hat, in dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(vgl. Randnrn. 49 bis 53)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Dezember 1954, Frankreich/Hohe Behörde, 1/54, Slg. 1954, 7, 34; 12. Juli 1962, Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 14/61, Slg. 1962, 513, 544; 13. November 1963, Erba und Reynier/Kommission, 98/63 R und 99/63 R, Slg. 1963, 603, 607; 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27; 12. November 1998, Spanien/Kommission, C‑415/96, Slg. 1998, I‑6993, Randnrn. 31 und 32; 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnr. 54

Gericht erster Instanz: 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, Slg. 1992, II‑2335, Randnr. 73

Gericht für den öffentlichen Dienst: 17. April 2007, C und F/Kommission, F‑44/06 und F‑94/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnrn. 33 bis 35

3.      Die Anstellungsbehörde verfügt insbesondere dann, wenn die zu besetzende Stelle sehr hoch angesiedelt ist und der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 entspricht, über ein weites Ermessen beim Vergleich der Verdienste der Bewerber. Dieses weite Ermessen ist allerdings unter möglichst umfassender Einhaltung aller einschlägigen Regelungen auszuüben, d. h. nicht nur der Stellenausschreibung, sondern auch etwaiger Verfahrensvorschriften, die die Behörde für die Ausübung dieses Ermessens erlassen hat. So stellen auch die für das Ernennungsverfahren geltenden Vorschriften einen Teil des rechtlichen Rahmens dar, den sie strikt einzuhalten hat.

Die Anstellungsbehörde muss, bevor sie die abschließende Ernennungsentscheidung trifft, in die Lage versetzt werden, selbst die Gesichtspunkte zu kennen und zu beurteilen, die in jedem Abschnitt des Ausleseverfahrens auf den verschiedenen konsultierten Verwaltungsebenen zu den ihr vorgelegten Stellungnahmen geführt haben.


(vgl. Randnrn. 66, 67 und 108)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 45; 20. September 2001, Coget u. a./Rechnungshof, T‑95/01, Slg. ÖD 2001, I‑A‑191 und II‑879, Randnr. 113; 9. Juli 2002, Tilgenkamp/Kommission, T‑158/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑111 und II‑595, Randnr. 50; 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑207 und II‑1011, Randnr. 53; 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑88/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑149 und II‑A‑2‑703, Randnrn. 78 und 81

4.       Der Begriff des Ermessensmissbrauchs betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund präziser, objektiver und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Es genügt daher nicht, wenn das Vorbringen auf einige Tatsachen gestützt wird, vielmehr müssen hinreichend präzise, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte für seine Richtigkeit oder zumindest Wahrscheinlichkeit geliefert werden.

Wird festgestellt, dass einer Ernennungsentscheidung keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Anstellungsbehörde zugrunde liegt, kann die Behauptung eines Ermessensmissbrauchs nicht auf die Prämisse gestützt werden, dass die Abwägung der Verdienste zur Ablehnung der Bewerbung des ernannten Bewerbers hätte führen müssen.

(vgl. Randnrn. 159 bis 161)

Verweisung auf:

Gericht: 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 113

Gericht erster Instanz: 5. Juli 2000, Samper/Parlament, T‑111/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑135 und II‑611, Randnr. 64; 26. November 2002, Cwik/Kommission, T‑103/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑229 und II‑1137, Randnr. 28; 10. Juni 2008, Ceuninck/Kommission, T‑282/03, Slg. ÖD 2008, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 48

5.       Sollte Art. 141 Abs. 4 EG über positive Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts den Gemeinschaftsorganen entgegengehalten werden können, begründet diese Vorschrift nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung, positive Diskriminierungen zugunsten von Frauen vorzunehmen. Zwar stellt Parität bei der Verteilung der Stellen auf Männer und Frauen ein Ziel der Kommission dar, und die Kommission hat positive Aktionen und Strategien entwickelt, mit denen die Vergabe von Stellen an Bewerberinnen gefördert werden soll, doch sind die rechtlichen Instrumente, auf die sich die Durchführung dieser Strategie stützt, nicht verbindlich, so dass es dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zukommt, ihre Einhaltung durch die Organe zu kontrollieren. Jedenfalls kann der Grundsatz der Chancengleichheit nur bei gleichen Verdiensten der Bewerber zur Anwendung gelangen.

(vgl. Randnrn. 180 bis 183 und 186)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 3. Februar 2005, Mancini/Kommission, T‑137/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑7 und II‑27, Randnrn. 120, 122 bis 124

6.       Der Grundsatz, wonach jeder Beamte eine Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, findet seine Ausprägung in der Rangfolge, die in Art. 29 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf die Art und Weise der Einstellung festgelegt ist, und in der Verpflichtung, eine Abwägung der Verdienste der Bewerber vorzunehmen. Das Statut verleiht dabei keinen Anspruch auf eine Beförderung, auch nicht den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Solange nicht konkret dargetan wird, dass die Verwaltung bei dem Betroffenen begründete Hoffnungen in Bezug auf die von ihm angestrebte Stelle geweckt hat, kann dieser kein berechtigtes Vertrauen darauf geltend machen, auf diese Stelle ernannt zu werden.

(vgl. Randnrn. 196 und 197)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, Slg. 1992, II‑121, Randnr. 24; C/Kommission, a. a. O., und die dort angeführte Rechtsprechung.

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2007, Da Silva/Kommission, F‑21/06, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung

7.       Verlangt die Wiederherstellung der Rechtsposition, in der sich der Kläger vor der Aufhebung eines Aktes durch den Gemeinschaftsrichter befand, die Aufhebung späterer Rechtsakte, die Dritte betreffen, so wird eine solche Aufhebung nur dann erfolgen, wenn sie insbesondere unter Berücksichtigung der Art der begangenen Rechtswidrigkeit und des dienstlichen Interesses nicht als überzogen erscheint.

Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebieten es nämlich, dass das Interesse, das der Kläger, dem Unrecht geschehen ist, an der Wiederherstellung seines Rechts hat, und die Interessen der Dritten, die auf ihre Rechtsposition vertrauen durften, miteinander in Einklang gebracht werden. Verschiedene Handlungen, die am Ende der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Verfahren erfolgen, wie die Aufnahme eines erfolgreichen Bewerbers eines Auswahlverfahrens in eine Reserveliste, die Beförderung eines Beamten oder auch die Ernennung eines Beamten auf eine freie Stelle, können als Handlungen angesehen werden, die eine Rechtsposition schaffen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene Dritte vertrauen darf.

(vgl. Randnr. 201)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Juni 1995, Coussios/Kommission, C‑119/94 P, Slg. 1995, I‑1439, Randnr. 24

Gericht erster Instanz: 12. Mai 1998, Wenk/Kommission, T‑159/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑193 und II‑593, Randnr. 121; 31. März 2004, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑109 und II‑483, Randnrn. 85 und 86

8.       Der Gemeinschaftsrichter kann, um im Interesse des Klägers die praktische Wirksamkeit eines Aufhebungsurteils zu gewährleisten, das nicht zur Folge hat, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle, auf die sich der Kläger beworben hat, wiedereröffnet wird, von der ihm in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und das beklagte Organ auch von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen. Er kann das Organ auch auffordern, die Rechte des Klägers angemessen zu schützen, indem es nach einer billigen Lösung für seinen Fall sucht.

(vgl. Randnr. 214)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, Slg. 1980, 1743, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: Girardot/Kommission, Randnr. 89

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. Mai 2008, Suvikas/Rat, F‑6/07, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 127

9.       Ein Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung der Bewerbung eines Beamten auf einen Dienstposten und dem materiellen Schaden, der sich für den Betroffenen aus der Differenz zwischen den Bezügen und Vergünstigungen, auf die er im Fall seiner Ernennung Anspruch gehabt hätte, und den ihm tatsächlich gewährten Bezügen und Vergünstigungen ergibt, ist nur dann zu bejahen, wenn bewiesen wird, dass zwischen dem Fehlverhalten des betreffenden Gemeinschaftsorgans und diesem Schaden ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.

Im besonderen Kontext der Besetzung einer Planstelle im Wege der Beförderung ist der für den Kausalzusammenhang erforderliche Grad an Gewissheit erreicht, wenn das Fehlverhalten eines Gemeinschaftsorgans den Betroffenen zwar nicht unbedingt um die Ernennung auf den fraglichen Dienstposten gebracht hat – dass er hierauf einen Anspruch hatte, wird er kaum je nachweisen können –, aber mit Sicherheit um eine ernsthafte Chance auf diese Ernennung, mit der Folge, dass der Betroffene einen materiellen Schaden in Form eines Einkommensverlustes erlitten hat. Erscheint es im konkreten Fall außerordentlich wahrscheinlich, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan bei Einhaltung der Vorschriften den Betroffenen auf den Dienstposten ernannt hätte, so steht die theoretische Ungewissheit, die hinsichtlich des Ausgangs eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens bleibt, dem Ersatz des tatsächlichen materiellen Schadens nicht entgegen, den der Betroffene dadurch erlitten hat, dass seine Bewerbung auf die Stelle, die zu erhalten er alle Chancen gehabt hätte, nicht berücksichtigt wurde.

(vgl. Randnrn. 216 bis 218)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, Slg. 2004, II‑3315, Randnrn. 149 und 150; 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑250/04, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnrn. 95 und 96