Language of document : ECLI:EU:F:2015:31

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

21. April 2015

Rechtssache F‑87/12 RENV

Geoffroy Alsteens

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung nach Aufhebung – Bediensteter auf Zeit – Vertragsverlängerung – Sechsjahresregel“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der „Entscheidung der [Europäischen] Kommission vom 18. November 2011, soweit sie die Dauer der Verlängerung [des] Vertrags [des Klägers] als Bediensteter auf Zeit … bis zum 31. März 2012 begrenzt“

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Alsteens trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen F‑87/12, T‑373/13 P und F‑87/12 RENV sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache F‑87/12. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑373/13 P und F‑87/12 RENV.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Dauer der Beschäftigung – Sechsjahresregel – Möglichkeit einer Abweichung im dienstlichen Interesse – Verpflichtung, die Möglichkeit einer Anwendung der Ausnahme zu prüfen – Tragweite

(Beamtenstatut, Art. 90; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 8)

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Verpflichtung, die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des betroffenen Bediensteten zu prüfen – Fehlen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2, 8 und 47 Buchst. b Ziff. i)

1.      Was die Verlängerung eines befristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit betrifft, hat die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde, wenn eine Verlängerung über den in einer internen Entscheidung von allgemeiner Geltung vorgesehenen Zeitraum von sechs Jahren hinaus ausdrücklich beantragt wurde, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses zu prüfen, das eine Abweichung von der Sechsjahresregel rechtfertigt.

Wird der Antrag auf Verlängerung allerdings für einen bestimmten Zeitraum gestellt, der nicht über den Zeitraum von sechs Jahren hinausgeht, wird die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde nicht aufgefordert, sich zur Möglichkeit einer solchen Abweichung zu äußern.

Es hindert den betroffenen Bediensteten jedoch nichts daran, die Prüfung der Möglichkeit einer Verlängerung seines Vertrags im dienstlichen Interesse über den Zeitraum von sechs Jahren hinaus nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu beantragen.

(vgl. Rn. 54, 57 und 62)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Beschluss Vakalopoulou/Kommission, T‑97/00, EU:T:2001:38, Rn. 14

Gericht der Europäischen Union: Urteil Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, EU:T:2010:531

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil BR/Kommission, F‑13/12, EU:F:2013:39

2.      Die Einhaltung der Fürsorgepflicht und der Begriff des dienstlichen Interesses verpflichten die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde nicht, vor einer Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit zunächst die Möglichkeit einer Umsetzung des betroffenen Bediensteten auf einen anderen Dienstposten zu prüfen.

(vgl. Rn. 66)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteil Kommission/Macchia, T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 57

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Macchia/Kommission, F‑63/11, EU:F:2012:83, Rn. 60