Language of document : ECLI:EU:F:2008:92

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

3. Juli 2008

Rechtssache F-52/08 R

Wolfgang Plasa

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Änderung der Verwendung – Dringlichkeit – Fehlen“

Gegenstand: Klage nach den Art. 242 EG, 243 EG, 157 EA und 158 EA auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2008, den Kläger ab 1. August 2008 im dienstlichen Interesse wieder in Brüssel (Belgien) zu verwenden

Entscheidung: Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden

(Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung eines Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Die Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Einem Beamten kann dadurch, dass er gegebenenfalls keine seinen beruflichen Ambitionen entsprechende Verwendung erhalten hat, kein Schaden entstanden sein. Über die Verwendungen entscheidet die Anstellungsbehörde nämlich im dienstlichen Interesse, und der Beamte hat kein subjektives Recht auf Verwendung auf einer bestimmten Stelle. Der Beamte hat nur einen Anspruch auf eine Stelle, die seiner Besoldungsgruppe entspricht.

(vgl. Randnrn. 34 und 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 1999, Willeme/Kommission, C‑65/99 P(R), Slg. 1999, I‑1857, Randnr. 62

Gericht erster Instanz: 10. September 1999, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99 R, Slg. ÖD 1999, I-A-155 und II-811, Randnr. 25; 19. Dezember 2002, Esch-Leonhardt u. a./EZB, T-320/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-325 und II-1555, Randnr. 27