Language of document : ECLI:EU:F:2007:102

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

14. Juni 2007

Rechtssache F-121/05

Michel De Meerleer

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen – Berufserfahrung – Begründungspflicht – Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses – Antrag auf Überprüfung“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/19/04 vom 12. April 2005, mit der die Bewerbung des Klägers in diesem Auswahlverfahren abgelehnt wurde, und der Entscheidung dieses Prüfungsausschusses vom 30. Mai 2005, nicht über seinen Antrag auf nochmalige Überprüfung zu entscheiden, einerseits, und auf Verurteilung der Kommission, ihm zum Ersatz des angeblich erlittenen Schadens Schadensersatz zu zahlen, andererseits

Entscheidung:  Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Durchführung – Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten

(Beamtenstatut, Art. 25, 90 und 91; Anhang III Art. 7)

1.      Ein Bewerber für ein Auswahlverfahren, das den Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft eröffnet, hat ein deutlich umrissenes und reales Interesse daran, die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu beantragen, mit der dieser es abgelehnt hat, seine ursprüngliche Entscheidung, den Bewerber aufgrund seiner unzureichenden Berufserfahrung nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, zu überprüfen, obwohl er jedenfalls eine Beschwerde und eine Klage gegen diese ursprüngliche Entscheidung, ihn nicht zuzulassen, erheben konnte. Das Ermessen, über das der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens im Rahmen der Überprüfung seiner Entscheidungen in Bezug auf die Beurteilung sowohl der Art und der Dauer der früheren Berufserfahrung des Bewerbers als auch des mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem diese mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, verfügt, ist nämlich weder mit der Kontrolle vergleichbar, die die Anstellungsbehörde, die nicht befugt ist, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern, im Rahmen einer Beschwerde ausübt, noch mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch das Gemeinschaftsgericht, da dieses sich darauf beschränken muss, zu überprüfen, ob der Prüfungsausschuss bei der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Berufserfahrung der jeweiligen Bewerber keinen offensichtlichen Fehler begangen hat.

Es muss dem Kläger folglich möglich sein, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der dieser die Überprüfung seiner Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren mit der Begründung ablehnt, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei, durch das Gemeinschaftsgericht kontrollieren zu lassen, auch wenn dieses Gericht gleichzeitig die Begründetheit der ursprünglichen Entscheidung zu überprüfen hat.

(vgl. Randnrn. 29, 30, 32 und 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. April 1979, Orlandi/Kommission, 117/78, Slg. 1979, 1613, Randnr. 9; 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, Slg. 1986, 1555, Randnr. 9

Gericht erster Instanz: 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T‑115/89, Slg. 1990, II‑831, Randnr. 54; 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnrn. 70 und 71; 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑13 und II‑55, Randnr. 34; 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑101 und II‑447, Randnr. 37

2.      Das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren fällt zwar nicht unter die Vorschriften der Art. 90 und 91 des Statuts; damit ein Antrag auf Überprüfung Wirkung entfaltet und gewährleistet ist, dass die Bewerber diesen Rechtsbehelf unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nutzen können, ist es jedoch nicht nur erforderlich, dass die Entscheidung, auf die sich ein Überprüfungsantrag bezieht, ihrem Adressaten mitgeteilt wurde, sondern auch, dass dieser in der Lage war, sachgerecht von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Verwaltung hat sich insoweit zu vergewissern, dass die Bewerber von Entscheidungen, die sie individuell betreffen, tatsächlich und leicht Kenntnis nehmen können.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführtes Auswahlverfahren, mit der ein Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung über die Nichtzulassung eines Bewerbers als verspätet zurückgewiesen wird, verstößt, auch wenn kein Beweis dafür vorliegt, ob dieser Bewerber die E-Mail, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass diese Entscheidung in seine Personalakte auf der Webseite von EPSO aufgenommen wurde, erhalten hat, nicht gegen Art. 25 des Statuts, Art. 7 des Anhangs III des Statuts, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens und den Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern die Angaben in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, selbst wenn sie hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses ungenau sein sollten, in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Ausschreibung und den eindeutigen Anweisungen auf der Webseite von EPSO zum einen vorsahen, dass der Ausgangspunkt für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung die Aufnahme eines neuen Dokuments in die Personalakte des Bewerbers auf der Webseite von EPSO ist und nicht vom Empfang einer an die E‑Mail‑Adresse des Bewerbers versandten E‑Mail mit einem entsprechenden Hinweis abhängt, und zum anderen, dass der Bewerber die Entwicklung seiner Personalakte aktiv verfolgen muss, was dieser entgegen seiner Sorgfaltspflicht nicht getan hat.

(vgl. Randnrn. 61, 72, 80, 81, 87 und 88)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz, 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-121 und II‑A‑2‑569, Randnrn. 45 und 48