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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 13. Oktober 2020 – P/Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-512/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Noord-Holland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: P

Beklagte: Swiss International Air Lines AG

Vorlagefrage

Gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 unter Berücksichtigung von Art. 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 19992 und der Beschlüsse Nr. 1/20063 und Nr. 1/20174 des Ausschusses im Falle von unmittelbaren Anschlussflügen, wobei zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft an einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eine geplante Zwischenlandung in der Schweiz mit Flugzeugwechsel stattfindet, auch für den unmittelbaren Anschlussflug von der Schweiz in den Drittstaat?

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1     ABl. 2004, L 46, S. 1.

2     ABl. 2002, L 114, S. 73.

3     2006/727/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 18. Oktober 2006 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2006, L 298, S. 23).

4     Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Luftverkehrausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 29. November 2017 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2017, L 348, S. 46).