Language of document : ECLI:EU:C:2019:1034


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. November 2019 – Bonnafous/EACEA

(Rechtssache C548/19 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Entlassung am Ende der Probezeit – Verfälschung der Tatsachen und Beweise – Begründungspflicht – Mobbing“

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 4-7)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit – Umfang der Begründungspflicht – Umfang der Nachprüfung der Urteile des Gerichts durch den Gerichtshof

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 33, 34)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 35, 46)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Frau Laurence Bonnafous trägt ihre eigenen Kosten.