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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid (Spanien), eingereicht am 17. Juli 2019 – EV/Obras y Servicios Públicos S.A. und Acciona Agua, S.A.

(Rechtssache C-550/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EV

Beklagte: Obras y Servicios Públicos S.A., Acciona Agua, S.A.

Vorlagefragen

Sind Paragraf 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die durch die Richtlinie 1999/701 des Rates in die Gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde, und die Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass kein objektiver Grund vorliegt, der es rechtfertigt, dass der Convenio colectivo del sector de la construcción (Tarifvertrag für das Baugewerbe, dessen Art. 24 Abs. 2 vorsieht, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Ley del Estatuto de los Trabajadores [Gesetz über das Arbeitnehmerstatut, ET] unabhängig von der Laufzeit eines im Allgemeinen für ein einziges Bauwerk geschlossenen Vertrags nicht zur Anwendung kommt und die Arbeitnehmer sowohl in den in dieser Vorschrift genannten Fällen als auch bei einer Unternehmensnachfolge nach Art. 44 ET oder bei einer Übernahme von Beschäftigten nach Art. 27 des Tarifvertrags den Status von „befristet Beschäftigten des Baugewerbes [fijos de obra]“ behalten) von den nationalen Vorschriften abweicht, in denen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a ET Folgendes bestimmt: „Diese Verträge dürfen keine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben, die um bis zu zwölf Monate durch einen auf nationaler Ebene oder, wenn es hieran fehlt, auf niedrigerer Ebene geschlossenen Branchentarifvertrag verlängert werden kann. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Arbeitnehmer zu Dauerbeschäftigten des Unternehmens.“?

Sind Paragraf 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die durch die Richtlinie 1999/70 des Rates in die Gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde, und die Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass kein objektiver Grund vorliegt, der es rechtfertigt, dass der Tarifvertrag für das Baugewerbe (dessen Art. 24 Abs. 5 vorsieht, dass der Abschluss von mindestens zwei befristeten Arbeitsverträgen für das Baugewerbe [contratos fijos de obra] für verschiedene Arbeitsstellen mit demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb des Zeitraums und für die Dauer, die in Art. 15 Abs. 5 ET vorgesehen sind, sowohl in den in dieser Vorschrift genannten Fällen als auch bei einer Unternehmensnachfolge nach Art. 44 ET oder bei einer Übernahme von Beschäftigten nach Art. 27 des Tarifvertrags nicht zum Erwerb des in dieser Vorschrift vorgesehenen Status führt) von den nationalen Vorschriften abweicht, in denen Art. 15 Abs. 5 ET Folgendes bestimmt: „Unbeschadet des Abs. 1 Buchst. a sowie der Abs. 2 und 3 dieses Artikels erlangen Arbeitnehmer, die bei demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb von 30 Monaten, sei es mit oder ohne Unterbrechung, für eine Dauer von mehr als 24 Monaten auf ein und derselben Arbeitsstelle oder verschiedenen Arbeitsstellen auf der Grundlage von mindestens zwei befristeten Arbeitsverträgen unmittelbar oder durch Zurverfügungstellung durch Zeitarbeitsfirmen – mit denselben oder abweichenden Vertragsbedingungen betreffend die Befristung – beschäftigt waren, den Status von Dauerbeschäftigten. Der vorstehende Absatz gilt auch bei einer Unternehmensnachfolge oder einer Übernahme von Beschäftigten gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen.“?

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/232 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe das neue Unternehmen oder die neue Einheit, das bzw. die den öffentlichen Auftrag ausführen wird, ausschließlich die Rechte und Pflichten übernimmt, die in dem letzten zwischen dem Arbeitnehmer und dem ausscheidenden Unternehmen unterzeichneten Vertrag begründet wurden, und dies keinen objektiven Grund darstellt, der es rechtfertigt, dass der Tarifvertrag von den nationalen Vorschriften abweicht, in denen Art. 44 ET den Eintritt in alle Rechte und Pflichten ohne Beschränkung auf den letzten Vertrag vorsieht?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2     Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).