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Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 - Duyster / Kommission

(Rechtssache F-18/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Tineke Duyster (Oetrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. A. M. van den Muijsenbergh)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2005, mit der die Klägerin vom 8. November 2004 bis zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt in Elternurlaub geschickt wurde;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. April 2005;

Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung eines Elternurlaubs vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 und/oder der Gehaltsmitteilung für November 2004 und/oder der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004, den Antrag auf Verschiebung oder Aufhebung des Elternurlaubs nicht zu berücksichtigen;

Feststellung, dass die Klägerin vom 1. November 2004 (oder vom 8. November 2004) bis 30. April 2005 alle materiellen Rechte eines Beamten im aktiven Dienst besitzt und dass ihr daher rückwirkend ihre Dienstbezüge gemäß ihrer Besoldungsgruppe gezahlt werden müssen;

Feststellung, dass diese Dienstbezüge um Verzugszinsen zu erhöhen sind;

Feststellung, dass die Klägerin immer noch Elternurlaub beantragen kann (auch wenn ihr Sohn nach der Verkündung des zu erlassenden Urteils älter als 12 Jahre oder beinahe 12 Jahre alt ist), da die Nichtgenehmigung des eingereichten Antrags der Kommission zuzuschreiben ist, oder, hilfsweise, dass, da die Kommission dafür verantwortlich ist, dass die Klägerin keinen Elternurlaub nehmen konnte, ihr eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Verlust an Leistungen für den Elternurlaub, an Versicherungen, an Dienstalter, an Ruhegehaltsansprüchen, an Beurteilungen und an Beförderungsmöglichkeiten entspricht, oder, weiter hilfsweise, dass für die nicht genommene Zeit des Elternurlaubs ihr eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Verlust an Leistungen für den Elternurlaub, an Versicherungen und an Ruhegehaltsansprüchen entspricht;

Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des durch die Entscheidung vom 17. November 2005 verursachten materiellen und immateriellen Schadens, der mit 4 000 und 5 000 Euro bewertet wird;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2 500 Euro als Entschädigung für die Unsicherheit, in der sich die Klägerin im Hinblick auf ihren Beamtenstatus befindet, und als Ersatz für den sich aus dieser Unsicherheit ergebenden immateriellen Schaden;

Entschädigung der Klägerin im Wert von sieben Tagen Elternurlaub;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen der Rechtssache F-51/051 wandte sich die Klägerin bereits dagegen, dass die Kommission sie für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 in Elternurlaub geschickt hatte. In der vorliegenden Rechtssache ficht sie die Entscheidung der Anstellungsbehörde an, die inzwischen, nämlich am 17. November 2005, erlassen wurde und in der der Beginn des Elternurlaubs auf den 8. November 2004 festgesetzt wird.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass die Entscheidung vom 17. November 2005 den Vertrag, das Statut sowie eine Reihe von Rechtsgrundsätzen verletze. Diese Entscheidung enthalte insbesondere i) Fehler, wie z. B. die falsche Angabe einer Rechtssache vor dem Gericht erster Instanz, ii) sei aus mehreren Gründen ungenau, wie u. a. wegen der Tatsache, dass nicht angegeben sei, über welche Beschwerde der Klägerin entschieden werde, wegen des Fehlens eines Endzeitpunkts des Elternurlaubs und wegen fehlender Darstellung der Rechtsfolgen der Entscheidung, iii) sei unter Verstoß gegen Artikel 21 EG in einer anderen Sprache als der von der Klägerin verwendeten abgefasst, iv) zitiere keine Rechtsgrundlage, v) enthalte Widersprüche, vi) sei unzureichend begründet, vii) wirke zurück, obwohl es keinen anhängigen Antrag auf Elternurlaub mehr gegeben habe, viii) berücksichtige nicht, dass die ursprünglichen Entscheidungen der Anstellungsbehörde für den gesamten Zeitraum rechtswidrig gewesen seien, und ix) berücksichtige nicht den Antrag auf Verschiebung des Elternurlaubs.

Im Übrigen vermittle der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung den Eindruck, dass das Bestehen einer unklaren Situation zumindest teilweise auf die Klägerin zurückzuführen sei, obwohl diese sehr sorgfältig gehandelt und eine große Zahl von Dokumenten vorgelegt habe.

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1 - ABl. C 217 vom 3.9.2005 (Die Rechtssache ist ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer T-249/05 eingetragen und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).