Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 - ZZ/Parlament
(Rechtssache F-128/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, nach Art. 85 Abs. 2 des Statuts sämtliche vom Kläger rechtsgrundlos erhaltenen Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und nicht nur die, die er in den letzten fünf Jahren ohne rechtlichen Grund erhalten hat, zurückzufordern
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Dezember 2011 aufzuheben, soweit diese nach Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts sämtliche seit September 1999 rechtsgrundlos erhaltenen Beträge zurückfordert und nicht nur die, die er in den letzten fünf Jahren ohne rechtlichen Grund erhalten hat, weil die Anstellungsbehörde davon ausgeht, dass er die Verwaltung bewusst getäuscht habe;
soweit erforderlich die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
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