Language of document : ECLI:EU:F:2009:74

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Dritte Kammer)

1. Juli 2009

Rechtssache F-6/07 DEP

Risto Suvikas

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand: Antrag auf Festsetzung der Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache F‑6/07, Suvikas/Rat (Urteil vom 8. Mai 2008, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000)

Entscheidung: Der Betrag der dem Kläger in der Rechtssache F‑6/07, Suvikas/Rat, zu erstattenden Kosten wird auf 11 640 Euro festgesetzt.

Leitsätze

1.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Arbeitsaufwand eines Beistands

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 91 Buchst. b; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

2.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Büro- und Telekommunikationskosten

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 91 Buchst. b; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

1.      Bei der im Hinblick auf die Bewertung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten vorzunehmenden Beurteilung des mit dem Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verbundenen Arbeitsaufwands des Beistands einer Partei hat der Gemeinschaftsrichter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für dieses Verfahren objektiv erforderlich waren. Da die Prägnanz der Schriftsätze ebenso Ausdruck der Fähigkeit ihres Verfassers zur komprimierten Darstellung, die dem Gericht und der Gegenpartei Arbeitszeit erspart, wie Zeichen einer schnellen Arbeitsweise sein kann, lässt sich aus der Länge der Schriftsätze grundsätzlich nicht ableiten, dass die Rechtssache zwangsläufig einen großen Arbeitsumfang erforderte.

(vgl. Randnrn. 24 und 26)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20; 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Slg. ÖD 2002, I‑A‑225 und II‑1127, Randnr. 29

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Mai 2007, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05 DEP, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 24

2.      Ohne Einsatz eines geeigneten EDV-Systems ist es für eine Rechtsanwaltskanzlei so gut wie unmöglich, den Anteil der Büro- und Telekommunikationskosten an den verschiedenen Betriebskosten der Kanzlei zu belegen, die auf die jeweilige Rechtssache entfallen. Sofern davon ausgegangen werden kann, dass die verschiedenen Betriebskosten, die einer bestimmten Rechtssache zuzurechnen sind, nicht im Honorar enthalten sind, kann es daher angebracht sein, diese im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten pauschal anzusetzen.

(vgl. Randnr. 38)