Language of document : ECLI:EU:F:2007:63

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Dritte Kammer)

29. März 2007

Rechtssache F‑39/06

Olivier Chassagne

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Dienstbezüge – Kosten der jährlichen Reise – Auf Beamte aus einem französischen überseeischen Departement anwendbare Vorschriften – Art. 8 des Anhangs VII des geänderten Statuts – Antrag, der offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der vom Kläger am 23. September 2005 gegen seine Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2005 eingelegten Beschwerde sowie auf Aufhebung dieser Gehaltsabrechnung einerseits und auf Ersatz seines angeblichen immateriellen und materiellen Schadens andererseits

Entscheidung:  Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Statut – Änderung

(Beamtenstatut; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Klage – Klage betreffend die Frage der Erstattung der Kosten der jährlichen Reise eines Beamten

(Art. 241 EG und Art. 299 Abs. 2 und 3 EG; Beamtenstatut, Art. 91; Anhang VII, Art. 8)

1.      Dem Erlass einer Gemeinschaftsverordnung zur Änderung des Beamtenstatuts kann nicht gegebenenfalls ein Mangel anhaften, weil etwa keine konsolidierte Fassung der Vorschriften, die die Stellung der Beamten der Organe der Europäischen Union regeln, veröffentlicht wurde. Die Gültigkeit einer Verordnung hängt nämlich von ihrer ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ab, und diese Förmlichkeit wurde sowohl bei der ursprünglichen Verordnung zur Festlegung des genannten Statuts als auch bei den Verordnungen zur späteren Änderung des Statuts, darunter zuletzt die Verordnung Nr. 723/2004, beachtet. Jedenfalls ist die konsolidierte Fassung des Statuts auf der Intranetseite der Kommission zugänglich, und außerdem wird normalerweise jedem Beamten bei seinem Dienstantritt eine Papierfassung ausgehändigt. Hinzu kommt, dass keine Rechtsnorm die Verpflichtung zur Veröffentlichung von konsolidierten Fassungen des Statuts oder von Studien über die Wirkungen einer künftigen Statutsreform aufstellt oder die Form der Bekanntgabe von Informationen an das Personal vorsieht und dass auch keine Vorschrift die Gültigkeit der Statutsbestimmungen an eine solche Bekanntgabe knüpft. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich mangelhafte Information der Bürger der Europäischen Union über die konsolidierte Fassung des geänderten Statuts. Die Rechtmäßigkeit des geänderten Statuts in seiner Gesamtheit kann deshalb nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Transparenz, der Demokratie und der Rechtssicherheit in Abrede gestellt werden.

(vgl. Randnrn. 22 bis 25)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T‑100/92, Slg.ÖD 1994, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 45

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg.ÖD 2007, I-A-0000 und II‑0000, Randnrn. 109 und 110

2.      Im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um die Erstattung der Kosten der jährlichen Reise eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften geht, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Verordnung, die den Europäischen Öffentlichen Dienst betrifft, rechtswidrig sei, weil sie keine Sonderregelung für die in Art. 299 Abs. 2 und 3 EG genannten Gebiete enthalte, da die Frage der betreffenden Erstattung außerhalb des Normbereichs dieser Vertragsbestimmung liegt.

(vgl. Randnr. 27)