Language of document : ECLI:EU:F:2013:195

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Plenum)

11. Dezember 2013

Rechtssache F‑130/11

Marco Verile und Anduela Gjergji

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Union – Anpassung der versicherungsmathematischen Werte – Erfordernis des Erlasses allgemeiner Durchführungsbestimmungen – Zeitliche Geltung der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen – Rücknahme eines Vorschlags für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Rechtmäßigkeit – Voraussetzungen“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidungen vom 20. und vom 19. Mai 2011, mit denen die Europäische Kommission den ersten Vorschlag − mit dem sie auf Antrag der Kläger die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Versorgungssystem der Union festgesetzt hatte – zurückgezogen und jedem von ihnen eine neue Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mitgeteilt hat, die sich aus der Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission bei den nationalen Rentenversicherungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche ergeben

Entscheidung:      Die an Herrn Verile und an Frau Gjergji gerichteten Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2011 und vom 19. Mai 2011 werden aufgehoben. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Verile und Frau Gjergji entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag für eine Übertragung von vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das System der Union – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

2.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Modalitäten – Bestimmung des Kapitalwerts der in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Zuständigkeit der nationalen Behörden – Berechnung der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Zuständigkeit der Organe

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

3.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Umrechnungskoeffizienten zur Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Anwendung neuer Umrechnungskoeffizienten zum Zeitpunkt der Annahme eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren

1.     Ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ist eine den Beamten, der einen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, beschwerende Maßnahme. Ein solcher Vorschlag stellt eine einseitige Maßnahme dar, die sich von dem verfahrensrechtlichen Rahmen, in dem sie ergeht, trennen lässt und die aufgrund einer gebundenen Befugnis erlassen wird, die dem Organ kraft Gesetzes eingeräumt ist, da sie sich unmittelbar aus dem Individualrecht herleitet, das Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts den Beamten und sonstigen Bediensteten beim Eintritt in den Dienst der Union ausdrücklich gewährt.

(vgl. Randnrn. 40, 41 und 55)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission, F‑122/10, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑103/13 P, Randnrn. 37 bis 39

2.     Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts unterscheidet klar zwischen der Übertragung „aus der Union“ in Abs. 1 und der Übertragung „auf die Union“ in Abs. 2.

Der versicherungsmathematische Gegenwert nach Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts und der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert nach Art. 11 Abs. 2 sind zwei verschiedene Rechtsbegriffe, für die voneinander unabhängige Voraussetzungen gelten.

Der versicherungsmathematische Gegenwert stellt sich nämlich nach den Rechtsvorschriften des Statuts als ein dem System der Versorgungsordnung der Union eigener, autonomer Begriff dar. Er ist in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts definiert.

Der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert wird vom Statut nicht definiert, das auch keine Methode für dessen Berechnung angibt, und zwar deshalb, weil für die Berechnung des Kapitalwerts und die Ausgestaltung der Kontrolle dieser Berechnung ausschließlich die betreffenden nationalen oder internationalen Behörden zuständig sind.

Für die Berechnung des aktualisierten Kapitalwerts durch die zuständigen nationalen oder internationalen Behörden zwecks Übertragung „auf die Union“ gilt, dass dieser Kapitalwert nach dem geltenden nationalen Recht und den darin vorgegebenen Modalitäten bestimmt wird oder, wenn es sich um eine internationale Organisation handelt, nach deren eigenen Vorschriften, nicht aber nach Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts und dem in dieser Vorschrift festgelegten Zinssatz.

Was die Berechnung der Anzahl der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre betrifft – eine Berechnung, die sich von der Berechnung des aktualisierten Kapitals unterscheidet –, ist festzustellen, dass weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bezüglich der Übertragungen „auf die Union“ noch eine andere Vorschrift des Statuts ausdrücklich die Verpflichtung enthält, bei der Berechnung der Anzahl der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre den Zinssatz nach Art. 8 des genannten Anhangs anzuwenden.

Im Rahmen der Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung des Umrechnungskoeffizienten bei einer Übertragung „auf die Union“ unter Berücksichtigung – seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 – des neuen Zinssatzes von 3,1 % gemäß Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts, obliegt es dem Organ sowohl nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, der auf die zu seiner Durchführung erlassenen allgemeinen Bestimmungen verweist, als auch nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die bestehenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu ändern und eine neue Tabelle der versicherungsmathematischen Werte aufzustellen.

(vgl. Randnrn. 77, 79 bis 81, 88 und 90)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Dezember 2013, Časta, C‑166/23, Randnr. 24

Gericht erster Instanz: 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Randnrn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung

3.     Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz ist eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf den entstehenden Sachverhalt sowie auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anwendbar, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden, aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ist der Sachverhalt, der einen Beamten oder sonstigen Bediensteten betrifft, der einen Antrag auf Übertragung „auf die Union“ gestellt hat, nur dann unter der Geltung der versicherungsmathematischen Werte im Anhang der von der Kommission im Jahr 2004 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts vollständig abgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Person spätestens am Ende des Tages, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Umrechnungskoeffizienten, die in den von der Kommission im Jahr 2011, d. h. am 31. März 2011, erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, vorausgeht, den ihr aufgrund der allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 unterbreiteten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen hatte.

Die Anwendung der Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2011 – vor deren Inkrafttreten am 1. April 2011 – auf Beamte oder Bedienstete, die vor dem 1. April 2011 einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen haben, verletzt zwangsläufig das berechtigte Vertrauen dieser Beamten oder sonstigen Bediensteten.

(vgl. Randnrn. 94, 99, 101 und 107)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Juni 2012, Guittet/Kommission, F‑31/10, Randnrn. 47 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung