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Vorabentscheidungsersuchen des Győri Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 20. Dezember 2019 – JZ/OTP Jelzálogbank Zrt. u. a.

(Rechtssache C-932/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Győri Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JZ

Beklagte: OTP Jelzálogbank Zrt., OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

Vorlagefrage

Steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die Klauseln – mit Ausnahme individuell ausgehandelter Klauseln – in Verbraucherdarlehensverträgen, wonach das Finanzinstitut bestimmt, dass für die Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts eingeräumten Finanzierungsbetrags der Ankaufskurs und für die Tilgung der Schuld der Verkaufskurs oder eine Wechselkursform gilt, die von der für die Auszahlung festgelegten abweicht, für nichtig erklärt und an die Stelle dieser nichtigen Klausel eine Bestimmung treten lässt, die für die Auszahlung und die Tilgung die Anwendung des amtlichen Devisenkurses der Nationalbank vorsieht, ohne zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung – unter Beachtung aller Vertragsklauseln – den Verbraucher in der Tat vor besonders nachteiligen Folgen schützt bzw. dem Verbraucher auch nicht ermöglicht, seinen Willen zu bekunden, ob er den Schutz nach dieser Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt?

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1     ABl. 1993, L 95, S. 29.