Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) eingereicht am 2. August 2019 – Strafverfahren gegen A***** und weitere unbekannte Täter
(Rechtssache C-584/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht für Strafsachen Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staatsanwaltschaft Wien
Beklagte: A***** und weitere unbekannte Täter
Andere Beteiligte: Staatsanwaltschaft Hamburg
Vorlagefrage
Sind die Begriffe „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen1 und „Staatsanwalt“ im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. (i) der genannten Richtlinie dahin auszulegen, dass darunter auch die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa des Justizsenators in Hamburg, unterworfen zu werden?
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1 ABl. 2014, L 130, S. 1.