Language of document : ECLI:EU:F:2014:201

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

10. September 2014

Rechtssache F‑41/09 DEP

Jacques Pierre Roumimper

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung, eingereicht von Herrn Roumimper im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Roumimper/Europol (F‑41/09, EU:F:2010:66)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die das Europäische Polizeiamt Herrn Roumimper zu erstatten hat, wird auf 1 343,18 Euro festgesetzt; auf diesen Betrag sind von der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an bis zur Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des fraglichen Zeitraums geltenden Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Gebührenvereinbarung zwischen einer Partei und ihrem Anwalt – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, dass für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht kein Nachweis der Zahlung der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, erforderlich ist.

Bei seiner Kostenfestsetzung braucht der Unionsrichter nämlich eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung nicht zu berücksichtigen.

Somit ist der Umstand, dass der Antragsteller mit seinen Anwälten vereinbart hat, dass er ihnen kein Honorar zu zahlen hat, für seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Verfahren zur Hauptsache ohne Bedeutung.

(vgl. Rn. 14, 19 und 20)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82, EU:C:1985:468, Rn. 2; C.A.S./Kommission, C‑204/07 P‑DEP, EU:C:2009:526, Rn. 13; und Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P‑DEP und C‑80/05 P‑DEP, EU:C:2013:458, Rn. 30