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Klage, eingereicht am 29. Januar 2019– Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-63/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, F. Tomat)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom1 verstoßen hat, dass sie auf der Grundlage der von der Region Friaul-Julisch Venetien erlassenen regionalen Rechtsvorschriften, die ein Beitragssystem für Benzin und Diesel als Kraftstoff beim Verkauf dieser Erzeugnisse an in der Region Friaul-Julisch Venetien ansässige Personen vorsehen, eine Verbrauchsteuerermäßigung vorgenommen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch die von der Region Friaul-Julisch Venetien erlassenen regionalen Rechtsvorschriften wurde ein Beitragssystem für Benzin und Diesel als Kraftstoff beim Verkauf dieser Erzeugnisse an in der Region Friaul-Julisch Venetien ansässige Personen eingeführt. Das System sieht im Wesentlichen vor, dass Tankstellenbetreiber beim Kauf von Kraftstoff an der Zapfsäule einen Fixbetrag (je Liter) entrichten und den Kraftstoffpreis senken. Die Regionalverwaltung erstattet den Tankstellenbetreibern den Betrag, der für die Kraftstoffkäufe der Begünstigten entrichtet wurde.

Nach der Systematik der Richtlinie 2003/96/EG, mit der die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom restrukturiert wurden, ist im gesamten Gebiet jedes Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuerbetrag pro Erzeugnis und pro Verwendung erforderlich. Dieses Prinzip wird aus dem Grundgedanken der Richtlinie, insbesondere aus den Erwägungsgründen 5 und 15 sowie dem Wortlaut der Vorschriften der Richtlinie selbst und einer systematischen Auslegung aller dieser Vorschriften abgeleitet. Von dem Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat einen einheitlichen Steuerbetrag pro Erzeugnis und pro Verwendung vorzusehen hat, kann nur in den in der Richtlinie selbst ausdrücklich geregelten Fällen abgewichen werden. Die Richtlinie 2003/96 sieht eine Reihe von Vorschriften vor, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Steuerermäßigungen, -befreiungen oder -differenzierungen für bestimmte Erzeugnisse oder für bestimmte Verwendungen vorzunehmen. Es handelt sich insbesondere um die Art. 5, 7, 15, 16 und 17 sowie 18 und 19 der Richtlinie. Solche Ermäßigungen, Befreiungen oder Differenzierungen können von den Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Art. 6 der Richtlinie vorgenommen werden. Nach dieser Bestimmung steht es den Mitgliedstaaten frei, Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder direkt, über einen gestaffelten Steuersatz oder indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dem in Rede stehenden Fall um eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Kraftstoff, die nach der Richtlinie 2003/96/EG über die Besteuerung von Energieerzeugnissen nicht zulässig ist.

Die Kommission meint deshalb, dass die Italienische Republik im betreffenden Fall gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen habe.

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1 ABl. 2003, L 283, S. 51.