Language of document : ECLI:EU:F:2008:111

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

11. September 2008

Rechtssache F-121/06

David Spee

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Dienstbezüge – Art. 28 und 29 des Statuts der Bediensteten von Europol – Aufgrund der Beurteilung gewährte Besoldungsstufen – Rückwirkung der anzuwendenden Vorschriften – Berechnungsmethode“

Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors von Europol vom 5. Juli 2006 über die Zurückweisung der vom Kläger gegen die Entscheidung des Direktors, ihm nur ein Aufsteigen um eine Besoldungsstufe zu gewähren, gerichteten Beschwerde sowie auf Verurteilung von Europol, ihm ein Aufsteigen um zwei Besoldungsstufen mit Wirkung vom 1. November 2005 zu gewähren

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete von Europol – Klage – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Statut der Bediensteten von Europol, Art. 92 Abs. 1 und 2 sowie 93)

2.      Beamte – Bedienstete von Europol – Aufsteigen in den Besoldungsstufen alle zwei Jahre

(Beamtenstatut, Art. 45; Statut der Bediensteten von Europol, Art. 28 und 29)

1.      Die Klage eines Mitarbeiters von Europol gegen eine Entscheidung seines Direktor ist nur zulässig, wenn der Mitarbeiter sich zuvor mit einer Beschwerde an den Direktor gewandt hat und die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist, wie in den Art. 92 und 93 des Statuts der Bediensteten von Europol vorgesehen, die denselben Wortlaut haben wie die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts. Jede Rüge, die nicht mit der vorherigen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht wurde, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde ist nicht schon mit der Absendung an Europol eingelegt, sondern erst, wenn sie dort eingeht.

(vgl. Randnrn. 30, 31 und 55)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnrn. 8 und 13; 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 7; 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnr. 7

Gericht erster Instanz: 29. März 1990, Alexandrakis/Kommission, T‑57/89, Slg. 1990, II‑143, Randnrn. 8 und 9; 27. November 1990, Kobor/Kommission, T‑7/90, Slg. 1990, II‑721, Randnrn. 34 und 35; 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnrn. 31 und 33

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Mai 2006, Schmit/Kommission, F‑3/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑19 und II‑A‑1‑33, Randnr. 28; 17. Juli 2007, Hartwig/Parlament und Kommission, F‑141/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 28

2.      Das bei Europol angewandte System zur Bestimmung von Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe sieht zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlicher Regelung vor: einerseits die Beurteilung, die nach Art. 28 des Statuts der Bediensteten von Europol erfolgt, und andererseits das in Art. 29 dieses Statuts vorgesehene Aufsteigen in den Besoldungsstufen, das mit der Beförderung im Sinne von Art. 45 des Beamtenstatuts vergleichbar ist. Keine Bestimmung schreibt vor, dass sich das Aufsteigen in den Besoldungsstufen nach den Bewertungsgrundsätzen zu richten hat, die seinerzeit für die Erstellung der Beurteilung galten. Im Fall einer nach der Beurteilung erfolgenden Änderung der internen Vorschriften von Europol über das Aufsteigen in der Besoldungsgruppe gelten daher für den Erlass einer Entscheidung über das Aufsteigen in der Besoldungsstufe – sofern es keine Übergangsregelung gibt – die zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden internen Vorschriften.

(vgl. Randnrn. 40, 44 und 46)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 22. März 2006, Mausolf/Europol, T‑209/02 und T‑210/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑79 und II‑A‑2‑335, Randnrn. 63 und 64