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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 12. Juni 2019 – Stichting Brein/News-Service Europe BV

(Rechtssache C-442/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting Brein

Beklagte: News-Service Europe BV

Vorlagefragen

Nimmt der Betreiber einer Plattform für Usenet-Dienste (wie NSE es war) unter den in den Nrn. [1 bis 7] und [16] dieser Vorlage geschilderten Umständen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) vor?

Wenn die erste Frage zu bejahen ist (und eine öffentliche Wiedergabe folglich vorliegt):

Steht die Feststellung, dass der Betreiber einer Plattform für Usenet-Dienste eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, einer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 2000, L 178, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 2000/31/EG) entgegen?

Wenn die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist (und eine Berufung auf den Haftungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG daher grundsätzlich möglich ist):

Nimmt der Betreiber einer Plattform für Usenet-Dienste, der Dienste im Sinne der Ausführungen in den Nrn. [1 bis 7] und [16] dieser Vorlage anbietet, eine aktive Rolle wahr, die einer Berufung auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf eine andere Weise entgegensteht?

Kann dem Betreiber einer Plattform für Usenet-Dienste, der eine öffentliche Wiedergabe vornimmt und sich auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG berufen kann, untersagt werden, die Verletzung fortzusetzen, bzw. kann gegenüber ihm eine Anordnung erlassen werden, die über die in Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten hinausgeht, oder steht dem Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG entgegen?

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