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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von der Sigma Alimentos Exterior, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-239/11, Sigma Alimentos Exterior/Kommission

(Rechtssache C-50/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Sigma Alimentos Exterior, S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Muñoz Pérez)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-239/111 aufzuheben;

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 20112 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe, wobei sich der zweite wiederum in drei Teile gliedert:

Fehlerhafte Auslegung des Urteils World Duty Free3 durch die Festlegung fehlerhafter Vergleichskriterien, die ihrerseits zu einer rechtswidrigen Beurteilung des Vorliegens der Selektivität und infolgedessen zur Feststellung des Vorliegens einer rechtswidrigen Beihilfe führten, wodurch gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV verstoßen werde.

Auf der Grundlage einer fehlerhaften Analyse der Methode in drei Schritten, die von der Kommission für die Feststellung des Vorliegens einer rechtswidrigen Beihilfe angewandt worden sei, werde die unzutreffende Ansicht vertreten, dass die mögliche Feststellung rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht widerlege, dass die streitige Maßnahme selektiv sei. So sei das Urteil unter folgenden Gesichtspunkten fehlerhaft:

Fehler bei der Ermittlung der allgemeinen nationalen Steuerregelung, wodurch gegen Art. 107 AEUV bezüglich der Einstufung als rechtswidrige staatliche Beihilfe verstoßen werde.

Fehler durch die Nichteinstufung der geprüften Maßnahme als allgemeine Maßnahme, wodurch gleichermaßen gegen Art. 107 AEUV verstoßen werde.

Fehler bei der Beurteilung des Vorliegens einer Ausnahme von der allgemeinen nationalen Regelung als Referenzrahmen, wodurch gegen Art. 107 AEUV verstoßen werde.

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das Gericht aus verschiedenen Gründen gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen den Grundsatz der Steuerneutralität verstoßen habe und unter mehreren Aspekten die Begründung der Kommission in dem angefochtenen Beschlusses wesentlich ergänzt oder durch seine eigene ersetzt habe, was für sich genommen einen begründeten Rechtsmittelgrund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils darstelle.

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1 Urteil vom 15. November 2018, Sigma Alimentos Exterior/Kommission (T-239/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:781).

2 Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1).

3 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).