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Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. November 2019 in der Rechtssache T-502/16, Stefano Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission

(Rechtssache C-54/20 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, T. S. Bohr, G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: Stefano Missir Mamachi di Lusignano als Erbe von Livio Missir Mamachi di Lusignano, Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin als Erbin von Livio Missir Mamachi di Lusignano, Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano als Erbin von Livio Missir Mamachi di Lusignano, Carlo Amedeo Missir Mamachi di Lusignano, Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, Filiberto Missir Mamachi di Lusignano

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht sie zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt hat, den Frau Maria Letizia Missir und Herr Stefano Missir durch den Tod von Herrn Alessandro Missir erlitten haben;

in der Sache zu entscheiden und die erstinstanzliche Klage als unzulässig abzuweisen;

Herrn Stefano Missir und Frau Maria Letizia Missir die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Wendung „Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“ gerügt. Dieser erste Teil richtet sich gegen die Rn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils. Mit dem zweiten Teil wird hilfsweise ein Rechtsfehler bei der Anerkennung eines Anspruchs des Bruders und der Schwester eines verstorbenen Beamten auf Ersatz des immateriellen Schadens nach dem Statut geltend gemacht. Dieser Teil richtet sich gegen die Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, es sei gegen die Begründungspflicht verstoßen worden, als die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt worden sei, den der Bruder und die Schwester eines verstorbenen Beamten durch dessen Tod erlitten hätten. Dieser zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 154 bis 168 sowie 171, 172 und 181 des angefochtenen Urteils.

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