Language of document : ECLI:EU:F:2012:147

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

25. Oktober 2012

Rechtssache F‑50/09 DEP

Livio Missir Mamachi di Lusignano

gegen

Europäische Kommission

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Mehrwertsteuer“

Gegenstand: Antrag des Klägers auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung in der Rechtssache F‑50/09, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

Entscheidung: Der Betrag der dem Kläger von der Kommission in der Rechtssache F‑50/09 zu erstattenden Kosten wird auf 44 259,25 Euro festgesetzt.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Einschaltung mehrerer Anwälte – Keine Auswirkung – Beurteilung in erster Linie im Hinblick auf die Gesamtzahl der für das Verfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Mehrwertsteuer – Einbeziehung im Fall eines Nichtsteuerpflichtigen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

1.      Bei der zwecks der Bemessung des Betrags der erstattungsfähigen Kosten vorzunehmenden Beurteilung des mit dem Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verbundenen Arbeitsaufwands hat der Richter, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können.

(vgl. Randnrn. 21 und 26)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. April 2010, Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, Randnr. 29

2.      Ein nicht mehrwertsteuerpflichtiger Kläger hat keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten, die auf die Dienstleistungen entrichtet worden ist, die ihm seine Anwälte in Rechnung gestellt haben. Daher fällt für ihn die Mehrwertsteuer, die auf die Honorare für die als notwendig angesehenen Arbeitsstunden entrichtet worden ist, unter den Begriff der Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

(vgl. Randnr. 31)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Randnr. 37