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Klage, eingereicht am 21. April 2006 - Pimlott / Europol

(Rechtssache F-52/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Mike Pimlott (Porchester Hampshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. C. Coppens)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 25. Januar 2006;

Verurteilung von Europol, dem Kläger eine Vertragsverlängerung um vier Jahre, vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010, zu gewähren;

Verurteilung von Europol zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nachdem der Kläger am 1. Januar 2000 von Europol erstmals für zunächst vier Jahre eingestellt worden war, hatte er ab 1. Januar 2002 auf der Grundlage eines neuen Vertrages, der am 31. Dezember 2005 enden sollte, eine andere Stelle bei Europol inne.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung von Europol, diesen Vertrag lediglich um zwei Jahre zu verlängern. Er trägt vor, dass Europol ihn ab dem Zeitpunkt, in dem er seine neuen Aufgaben nach dem neuen Vertrag übernommen habe, nicht als einen Bediensteten, dem von den Behörden seines Herkunftstaats Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt worden sei, sondern vielmehr als einen Bediensteten hätte ansehen müssen, der keine Beziehungen mehr zu diesen Behörden unterhalte. Die Unterscheidung sei relevant, denn im ersten Fall sei Artikel 6 zweiter Gedankenstrich des Statuts der Bediensteten von Europol anwendbar, der eine Verlängerung um zwei Jahre erlaube, während im zweiten Fall Artikel 6 dritter Gedankenstrich anwendbar sei, der eine Verlängerung um vier Jahre erlaube.

Der Kläger macht geltend, dass er 2002 alle Bindungen zu seinem ursprünglichen Arbeitgeber im Vereinigten Königreich gelöst habe und davon überzeugt gewesen sei, dass dieser daraufhin das Personalregister ändere. Auch wenn sich herausstelle, dass die britischen Behörden ihn tatsächlich nie aus dem Personalregister gestrichen hätten, dürfe keinesfalls er selbst die Konsequenzen dieser Nachlässigkeit zu tragen haben.

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