Language of document : ECLI:EU:C:2016:221

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 7. April 2016(1)

Rechtssache C‑160/15

GS Media BV

gegen

Sanoma Media Netherlands BV,

Playboy Enterprises International Inc.,

Britt Geertruida Dekker

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Website – Öffentliche Zugänglichmachung von Hyperlinks zu auf einer anderen Website frei zugänglichen Werken – Fehlende Zustimmung des Rechtsinhabers“





I –     Einführung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vom 3. April 2015, das am 7. April 2015 vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden ist, betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2).

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der GS Media BV (im Folgenden: GS Media) gegen die Sanoma Media Netherlands BV (im Folgenden: Sanoma), die Playboy Enterprises International Inc. (im Folgenden: Playboy) und Frau Britt Geertruida Dekker (im Folgenden gemeinsam: Sanoma u. a.), bei dem es insbesondere um die Veröffentlichung von Hyperlinks (oder „anklickbaren Links“) auf andere Websites auf der von GS Media betriebenen Website GeenStijl.nl (im Folgenden: GeenStijl) geht, die es ermöglichen, für die Zeitschrift Playboy aufgenommene, illegal kopierte Fotos von Frau Dekker zu betrachten.

II – Rechtlicher Rahmen

3.        Die Erwägungsgründe 2 bis 5, 9, 23 und 31 der Richtlinie 2001/29 lauten wie folgt:

„(2)      Der Europäische Rat hat … die Notwendigkeit der Schaffung eines allgemeinen und flexiblen Ordnungsrahmens auf Gemeinschaftsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa hervorgehoben …

(3)      Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.

(4)      Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors …

(5)      Die technische Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die Produktion und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Wenn auch kein Bedarf an neuen Konzepten für den Schutz des geistigen Eigentums besteht, so sollten die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte doch angepasst und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. …

(23)      Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen.

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. …“

4.        Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

5.        Art. 6 der Richtlinie 2005/35 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(3)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20)] verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

…“

6.        In Art. 8 der Richtlinie 2005/35 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

7.        Art. 14 („Hosting“) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(3) bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b)      der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2)      Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3)      Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“

8.        Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(4) bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie [2001/29] stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“

III – Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

9.        Sanoma, die Herausgeberin der Monatszeitschrift Playboy, beauftragte den Fotografen Hermès mit einer Fotoreportage über Frau Dekker. Frau Dekker tritt regelmäßig in Fernsehprogrammen in den Niederlanden auf. Der Fotograf erteilte Sanoma die Vollmacht, ihn zum Schutz und zur Durchsetzung seiner sich aus dem in Rede stehenden Auftrag ergebenden Rechte des geistigen Eigentums zu vertreten.

10.      Am 27. Oktober 2011 veröffentlichte GS Media, welche die Website GeenStijl.nl betreibt, eine Mitteilung mit dem Titel: „[obszönes Wort] Nacktfotos … Dekker“. Am Rand dieser Mitteilung, in der linken oberen Ecke der Website, wurde ein Teil eines der Fotos gezeigt. Die Mitteilung endete mit folgendem Text: „Und jetzt also der Link mit den Bildern, auf die Sie gewartet haben. Wer zuerst [obszönes Wort], kommt zuerst. HIERRR. …“ Die Leser wurden mittels eines Klicks auf einen mit „HIERRR“ gekennzeichneten Hyperlink zu Filefactory.com, einer australischen Website für Datenspeicherung, weitergeleitet. Durch das Anklicken eines weiteren Hyperlinks konnten sie ein neues Fenster öffnen, das die Aufforderung „Download now“ („Jetzt herunterladen“) enthielt. Durch einen Klick auf diesen Button öffnete der Leser eine ZIP-Datei, die elf PDF‑Dateien mit jeweils einem der Fotos enthielt.

11.      Trotz der Aufforderungen von Sanoma weigerte sich GS Media, den in Rede stehenden Hyperlink zu entfernen. Filefactory entfernte dagegen die Fotos von ihrer Website.

12.      Am 7. November 2011 erschien auf der Website GeenStijl.nl eine Mitteilung mit der Überschrift: „Blote [Dekker] gaat GeenStijl aanklaguh“ („Nackte Dekker wird GeenStijl verklagen“) im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit von GS Media gegen Sanoma u. a. über die von GeenStijl verbreiteten Fotos. Diese Mitteilung endete mit den Worten: „Update: [Dekker]-Nacktbilder noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“. Auch diese Mitteilung enthielt einen Hyperlink, der zur Website Imageshack.us (Imageshack) führte, auf der man eines oder mehrere der in Rede stehenden Fotos betrachten konnte. Auch Imageshack kam der Aufforderung von Sanoma zur Entfernung dieser Fotos nach. Eine dritte Mitteilung mit einem Hyperlink zu den Fotos erschien am 17. November 2011 auf GeenStijl. Er war überschrieben mit: „Bye, Bye, winke, winke Playboy“. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl.nl besuchten, wurden dann auf die Seite mit neuen Links zu anderen Websites weitergeleitet, wo die Fotos betrachtet werden konnten.

13.      Die Fotos von Frau Dekker wurden im Dezember 2011 im Playboy veröffentlicht.

14.      Sanoma u. a. erhoben Klage bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) und machten insbesondere geltend, GS Media habe durch das Setzen der Hyperlinks und das Einstellen eines Ausschnitts eines der in Rede stehenden Fotos auf GeenStijl.nl die Urheberrechte von Herrn Hermès verletzt und gegenüber Sanoma u. a. unrechtmäßig gehandelt. Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) gab dieser Klage weitgehend statt.

15.      Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) hob das Urteil der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) mit der Begründung auf, GS Media habe durch die Setzung der Hyperlinks das Urheberrecht von Herrn Hermès nicht verletzt, da die Fotos bereits durch das Einstellen auf der Website Filefactory.com öffentlich gemacht worden seien. Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) nahm nicht zu der Frage Stellung, ob die Einstellung der Fotos auf der Website Filefactory.com eine Verletzung des Urheberrechts von Herrn Hermès darstellte. Indessen entschied er, dass sich GS Media gegenüber Sanoma u. a. dadurch rechtswidrig verhalten habe, dass sie die Besucher von GeenStijl.nl dazu angestachelt habe, die rechtswidrig auf der Website Filefactory.com eingestellten Fotos zu betrachten, die in Ermangelung entsprechender Links nicht leicht zu finden gewesen seien. Dagegen vertrat der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) die Ansicht, dass GS Media das Urheberrecht von Herrn Hermès durch das Einstellen eines Ausschnitts eines der Fotos auf der Website GeenStijl.nl verletzt habe.

16.      GS Media und Sanoma u. a. legten jeweils Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) ein.

17.      GS Media rügt, dass der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) entschieden habe, sie habe das Urheberrecht von Herrn Hermès dadurch verletzt, dass sie bei der Berichterstattung über die Fotos einen Ausschnitt eines der Fotos auf ihrer Website eingestellt habe.

18.      Sanoma u. a. rügen, dass der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) entschieden habe, dass GS Media durch das Setzen der Hyperlinks auf ihrer Website die Fotos nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, und beziehen sich zur Begründung insbesondere auf das Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76); im Verfahren vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) machen sie geltend, das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website, auf der ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden sei, stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, und zwar unabhängig davon, ob dieses Werk zuvor mit dessen Zustimmung veröffentlicht worden sei. Sanoma u. a. machen weiter geltend, die Website Filefactory.com habe beschränkende Maßnahmen im Sinne von Rn. 31 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) vorgenommen, „welche die Nutzer von GeenStijl dank des Eingriffs von GS Media umgehen konnten, so dass die illegal kopierten Fotos einem viel größeren Publikum als demjenigen zugänglich waren, für das sie in das ‚digitale Schließfach‘ eingestellt worden waren, oder jedenfalls einem Publikum erschlossen wurden, das, sofern es nicht ausgeklügeltere Mittel eingesetzt hätte, ohne diesen Eingriff dazu keinen Zugang gehabt hätte, und für das sie damit unerreichbar gewesen wären“.

19.      Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) vertritt im Rahmen seiner Prüfung der Anschlusskassationsbeschwerde die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) und dem Beschluss BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315) nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten lasse, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliege, wenn das Werk tatsächlich zuvor veröffentlicht worden sei, jedoch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers. Ferner werde mit dem Anschlusskassationsbeschwerdegrund auch die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen eine Umgehung von beschränkenden Maßnahmen im Sinne des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) vorliegen könne. Die Fotos seien nicht unauffindbar gewesen, bevor GS Media den Hyperlink auf der Website GeenStijl gesetzt habe, zugleich seien sie jedoch nicht auf einfache Weise auffindbar gewesen, so dass das Setzen des Hyperlinks eine erhebliche Erleichterung dargestellt habe.

20.      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)      Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist?

      b)      Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?

      c)      Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1 a genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?

2.      a)      Sofern Frage 1 a verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öffentliche Wiedergabe vor oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das allgemeine Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?

      b)      Ist es bei der Beantwortung von Frage 2 a von Belang, ob der „Hyperlinker“ den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auffindbar ist?

3.      Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

21.       GS Media, Sanoma u. a., die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. GS Media, Sanoma u. a., die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2016 mündliche Ausführungen gemacht.

V –    Erklärungen der Verfahrensbeteiligten

22.      Die Portugiesische Republik vertritt die Ansicht, dass das Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) unbeschadet der Stichhaltigkeit der vom Gerichtshof gefundenen endgültigen Lösung die Verbreitung von Informationen und Kenntnissen im Internet beeinflussen könne. Die Einstufung der Bereitstellung von Hyperlinks als „Handlung der Wiedergabe“ erscheine problematisch, und zwar aus zwei Reihen von Gründen.

23.      Erstens sei der Hyperlink in der Digitalgesellschaft vergleichbar mit der Fußnote in der analogen Kultur(5) und dürfe nicht als „Handlung der Wiedergabe“ qualifiziert werden. Zweitens sei die Person, die das Werk auf dem Server einstelle, von dem aus der Internetnutzer Zugang dazu haben könne, diejenige, die das Werk unmittelbar der Öffentlichkeit zugänglich mache und infolgedessen eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornehme. Nicht derjenige, der den Hyperlink setze – und damit eine bloße sekundäre oder mittelbare „Wiedergabe“ vornehme – richte es ein, dass „[die Werke] Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“. Die Handlung, die dies tatsächlich bewirke, sei die Handlung der Person, welche die ursprüngliche Wiedergabe vornehme.

24.      Der Verweis durch eine andere Person als den Urheberrechtsinhaber im Wege der Setzung eines Hyperlinks auf einer von dieser Person betriebenen Website auf eine andere, von einem Dritten betriebene und sämtlichen Internetnutzern zugängliche Website, auf der das Werk mit oder ohne Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, sei keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.

25.      Die Kommission verweist darauf, dass sie in ihren Erklärungen in der mit dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) abgeschlossenen Rechtssache ausgeführt habe, dass in einem Fall, in dem ein anklickbarer Link (oder Hyperlink) auf einer bestimmten Website auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer anderen Website verweise und die Nutzer der erstgenannten Website auf diese Weise Zugang zu diesem Werk hätten, nicht von einer „Handlung der Wiedergabe“ gesprochen werden könne, da weder eine Übertragung noch eine Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 2001/29 vorliege.

26.      GS Media, die Bundesrepublik Deutschland, die Portugiesische Republik(6) und die Slowakische Republik sowie die Kommission schlagen vor, die Fragen 1 a und 1 b des vorlegenden Gerichts zu verneinen. Ihres Erachtens liegt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vor, wenn ein Hyperlink auf eine sämtlichen Internetnutzern frei zugängliche Website eines Dritten verweise, auf der das betreffende Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden sei – und zwar auch dann, wenn dieses Werk niemals anderweitig mit Zustimmung des Inhabers veröffentlicht worden sei.

27.      Zu Frage 1 c vertreten GS Media, die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik sowie die Kommission die Ansicht, dass subjektive Umstände für die Beurteilung einer „öffentlichen Wiedergabe“ unerheblich seien, da diese auf objektiver Grundlage vorzunehmen sei. Die Portugiesische Republik macht jedoch hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste oder die zweite Vorlagefrage bejahen sollte, geltend, eine solche Wiedergabe setze voraus, dass derjenige, der den Hyperlink bereitstelle, eindeutig Kenntnis davon habe, dass die ursprüngliche Wiedergabe ohne Zustimmung erfolgt sei. Dagegen ist die Slowakische Republik der Ansicht, dass die Frage erheblich sei, ob der Person, die einen Hyperlink zu einem geschützten Werk setze, bekannt gewesen sein müsse, dass die frühere Zugänglichmachung dieses Werks für die Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt sei. Daher müsse zur Gewährleistung des Ziels der Richtlinie 2001/29 eine Person, sobald sie von diesem Umstand vom Rechtsinhaber in Kenntnis gesetzt werde oder sobald sie aus einem anderen Grund davon Kenntnis gehabt haben müsse, eine weitere Beeinträchtigung des Urheberrechts dadurch verhindern, dass sie eine erneute öffentliche Wiedergabe des geschützten Werks vermeide.

28.      In Bezug auf die Fragen 2 a und 2 b vertreten GS Media, die Bundesrepublik Deutschland, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik sowie die Kommission die Ansicht, dass sie zu verneinen seien. Aus dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) gehe nämlich hervor, dass der einzige maßgebliche Gesichtspunkt die Frage sei, ob es der Hyperlink ermögliche, die von der Website, auf der sich das geschützte Werk befinde, ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umgehen. Wenn dies nicht der Fall und diese Website und somit das dort eingestellte Werk potenziell sämtlichen Internetnutzern zugänglich sei, sei es kaum erheblich, ob dieser Hyperlink die Entdeckung dieses Werks erleichtere. Außerdem sei die gegenteilige Lösung nicht praktikabel und würde eine erhebliche rechtliche Unsicherheit zum Schaden der Meinungs- und der Informationsfreiheit schaffen.

29.      Sanoma u. a. schlagen vor, die Fragen 1 bis 3 dahin zu beantworten, dass derjenige, der unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorlägen, vorsätzlich in voller Kenntnis einen Hyperlink setze, der den Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk ermögliche, das niemals zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden sei, eine Tätigkeit verrichte, die eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen, zu denen erstens der Umstand gehöre, dass ein Nutzer in voller Kenntnis vorsätzlich Dritten einen unmittelbaren Zugang zu geschützten Werken verschaffe, zweitens der Umstand, dass der Nutzer durch seinen Eingriff eine wesentliche Rolle bei der Zugänglichmachung dieser Werke spiele, drittens der Umstand, dass sich das Publikum, das auf diese Weise Zugang zu geschützten Werken erhalte, entweder aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Nutzer oder einer verhältnismäßig großen Zahl von Personen zusammensetze, viertens der Umstand, dass der Nutzer durch seinen Eingriff den Kreis der Personen, die Zugang zu den geschützten Werken hätten, um eine Gruppe erweitere, die der Inhaber der Urheberrechte an den geschützten Werken bei der Erteilung seiner Zustimmung zur ursprünglichen Nutzung nicht im Auge gehabt habe, und fünftens der Umstand, dass der Nutzer durch seine Wiedergabe einen Gewinnzweck verfolge. Nach Ansicht von Sanoma u. a. sind alle diese Kriterien im Ausgangsverfahren erfüllt.

30.      Nach Auffassung der Französischen Republik führt unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Zugänglichmachung der betreffenden Werke mittels eines anklickbaren Links dazu, dass die in Rede stehenden Werke an ein neues Publikum wiedergegeben würden, denn die streitigen Fotos seien zwar nicht unauffindbar gewesen, bevor GS Media den anklickbaren Link auf der Website GeenStijl.nl gesetzt habe, doch hätten nur Personen, die über einen digitalen Schlüssel verfügt hätten, vor der Setzung des anklickbaren Links leicht Zugang zu diesen Fotografien gehabt. Nichts habe die Feststellung erlaubt, dass das Publikum von GeenStijl.nl ohne die Hilfe und den Beistand von GS Media die Fotos leicht habe auffinden können. Das vorlegende Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Setzung des anklickbaren Links eine hochgradige Erleichterung bedeutet habe. Daher sei anzunehmen, dass das Vorhandensein eines anklickbaren Links, der es erlaube, den Zugang zu einem schwer zugänglichen Speicher, der urheberrechtlich geschützte und nicht veröffentlichte Fotos enthalte, hochgradig zu erleichtern, eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

31.      Nach Ansicht der Französischen Republik sind zum einen die Zustimmung oder die fehlende Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Zugänglichmachung des Werks auf der Website, auf welche der anklickbare Link verweist, und zum anderen die Kenntnis desjenigen, der den anklickbaren Link setzt, davon, dass der Rechtsinhaber nicht seine Zustimmung zu einer solchen Zurverfügungstellung des Werks erteilt hat, für die Einstufung als öffentliche Wiedergabe unerheblich.

VI – Würdigung

A –    Vorbemerkungen

32.      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, hervor, dass geschützte Werke, nämlich Fotos, Nutzern von Websites wie Filefactory.com und Imageshack.us ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber zugänglich gemacht wurden, jedoch geht es im Ausgangsverfahren nicht um diese Verletzung des Urheberrechts.

33.      Ferner ist die Einstellung eines Ausschnitts der betreffenden Fotos auf der Website GeenStijl.nl nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens(7), das nur die Hyperlinks auf dieser Website betrifft.

34.      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Setzung eines Hyperlinks auf einer Website zu einer anderen Website, die von einem Dritten betrieben wird und sämtlichen Internetnutzern zugänglich ist und auf der urheberrechtlich geschützte Werke dem Publikum ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zugänglich gemacht werden, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt.

35.      Außerdem begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob der Umstand, dass derjenige, der den Hyperlink setzt, wusste oder wissen musste, dass der Urheberrechtsinhaber der ursprünglichen Wiedergabe der Werke auf der anderen Website seine Zustimmung nicht erteilt hatte, bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 von Belang ist. Schließlich fragt das vorlegende Gericht, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen es in Anwendung der erwähnten Bestimmung von Belang ist, dass ein Hyperlink den Zugang zu den betreffenden Werken erleichtert hat.

36.      Das Ausgangsverfahren knüpft an das Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) und den Beschluss BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315) an, in denen der Gerichtshof befunden hat, dass die Bereitstellung von Hyperlinks zu einem geschützten Werk, das auf einer anderen Website frei zugänglich ist, zwar eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29(8), jedoch keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung ist. In Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass „eine … Wiedergabe, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und … nach demselben technischen Verfahren [wie diese], erfolgte, nur dann unter den Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen [kann], wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten“(9).

37.      Dem vorlegenden Gericht zufolge hat der Gerichtshof in den erwähnten Rechtssachen nicht klargestellt, ob die Zustimmung des Rechtsinhabers zu der Zugänglichmachung des geschützten Werks auf einer anderen Website, auf die der Hyperlink verweise, einen Einfluss auf das Unterbleiben der Feststellung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 habe.

38.      In Nr. 1 des Tenors des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich(10) sind(11).

39.      Zwar hat der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen des Urteils mehrfach erwähnt, dass „die Inhaber des Urheberrechts … die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten“(12), doch enthält sein Tenor keinen Verweis auf die Frage, ob eine Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur ursprünglichen Wiedergabe des geschützten Werks vorlag.

40.      Ferner geht aus Rn. 4 des Beschlusses BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315) hervor, dass die Einstellung des geschützten Werks und damit seine ursprüngliche öffentliche Wiedergabe ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt waren. Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) angewandt und entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht verletzt war.

41.      Infolgedessen dürfte sich aus dem Beschluss BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315) ergeben, dass die fehlende Zustimmung des Rechtsinhabers zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unerheblich war.

42.      Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die dem Gerichtshof in der Rechtssache, in welcher der Beschluss BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315) ergangen ist, vorgelegte Frage(13) nicht speziell die fehlende Zustimmung betraf und dass die Erwägungen des Gerichtshofs in diesem Beschluss keine Bezugnahme auf diese fehlende Zustimmung enthielten(14).

43.      Die vorliegende Rechtssache bietet daher dem Gerichtshof die Gelegenheit, zu bestimmen, ob die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Zugänglichmachung des geschützten Werks auf der anderen Website („ursprüngliche“ Wiedergabe) unerlässlich für die Feststellung ist, dass keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt.

44.      Vor der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts sind die Erklärungen der Portugiesischen Republik(15) und der Kommission(16) dahin zu untersuchen, ob es angebracht ist, von der Rechtsprechung Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) zum Begriff „Handlung der Wiedergabe“ als notwendiges Merkmal für die Feststellung einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und seiner Anwendung auf die Hyperlinks abzuweichen.

45.      Sollte nämlich der Gerichtshof für Recht erkennen, dass das Setzen von Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei verfügbar sind, nicht als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen ist, stellt sich die Frage des Fehlens der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Einstellung seines Werks auf anderen, von Dritten betriebenen Websites nicht mehr.

B –    Die beiden Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

46.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor, dass die Urheber das ausschließliche Recht haben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Somit muss jede Handlung(17) der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Inhaber des Urheberrechts erlaubt werden.

47.      Zwar enthält die Richtlinie 2001/29 keine Bestimmung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“(18), doch stellt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs klar, dass dieser Begriff zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe miteinander verbindet(19).

1.      Zum ersten Tatbestandsmerkmal

48.      Was den Begriff „Handlung der Wiedergabe“ angeht, ergibt sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 u. a., dass die öffentliche Wiedergabe „jegliche … drahtgebundene oder drahtlose … Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung [an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist]“(20).

49.      Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils Circul Globus Bucureşti (C‑283/10, EU:C:2011:772)(21) befunden, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe „keine Handlungen [umfasst], bei denen es … keine ‚Übertragung‘ oder ‚Weiterverbreitung‘ eines Werkes gibt“(22).

50.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erwähnt keine Handlungen der Übertragung oder Weiterverbreitung, sondern sieht im weiteren Sinne vor, dass die öffentliche Wiedergabe „die öffentliche Zugänglichmachung“ umfasst(23). Dieses weite(24) Verständnis des Begriffs „Handlung der Wiedergabe“ entspricht meines Erachtens dem Willen des europäischen Gesetzgebers, „die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums“(25) zu gewährleisten, und gewährleistet auch, dass der Begriff „Handlung der Wiedergabe“ flexibel ist und nicht rasch durch die ständigen technischen Entwicklungen überholt werden kann(26).

51.      Der Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 hatte die Kommission dazu veranlasst, in der Rechtssache Svensson (C‑466/12, EU:C:2014:76) die Ansicht zu vertreten, dass der Begriff „Handlung der Wiedergabe“ auf eine „Übertragung“ oder „Weiterverbreitung“ zu beschränken sei, was bei einem Hyperlink auf einer bestimmten Website, der auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk verweise, das auf einer anderen Website eingestellt sei, auf der die Besucher der ersten Website auf diese Weise Zugang zu diesem Werk hätten, nicht der Fall sei(27).

52.      Diese Ansicht setzte sich nicht durch, denn der Gerichtshof hat in Rn. 19 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) für Recht erkannt, dass „es für eine ‚Handlung der Wiedergabe‘ insbesondere aus[reicht], wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht“.

53.      Bedeutet dies, dass eine „Handlung der Wiedergabe“ dann vorliegt, wenn ein Hyperlink auf einer Website auf eine andere Website verweist und es auf diese Weise ihren Besuchern ermöglicht, Zugang zu einem auf dieser anderen Website frei zugänglichen geschützten Werk zu erhalten?

54.      Zwar erleichtern die auf einer Website gesetzten Hyperlinks die Entdeckung anderer Websites und der auf diesen Websites verfügbaren geschützten Werke beträchtlich(28) und bieten daher den Nutzern der ersten Website einen schnelleren und unmittelbareren Zugang(29) zu diesen Werken, doch bin ich der Ansicht, dass die Hyperlinks, auch wenn sie sogar unmittelbar zu den geschützten Werken führen, diese einem Publikum nicht „zugänglich machen“, wenn sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, sondern nur dazu dienen, ihre Entdeckung zu erleichtern. Wie die Portugiesische Republik in ihren Erklärungen ausführt, ist die Handlung, mit der die wirkliche „Zugänglichmachung“ vollzogen wird, die Handlung der Person, welche die ursprüngliche Wiedergabe vorgenommen hat(30).

55.      Ich verweise auch darauf, dass der Gerichtshof im Urteil Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631), in dem eine „öffentliche Wiedergabe [eines Werks]“ angenommen worden ist, dem Umstand Gewicht beigemessen hat, dass das Werk ohne das Tätigwerden beispielsweise eines Hotels, um in seinen Zimmern ein Fernsehsignal über Fernsehgeräte anzubieten, den Gästen des Hotels nicht zugänglich gewesen wäre(31).

56.      Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 195 und 196 des Urteils Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631) befunden, dass der Inhaber einer Gastwirtschaft eine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt, wenn er durch Rundfunk gesendete Werke absichtlich über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in dieser Gastwirtschaft aufhaltenden Kunden überträgt, „wobei die Gäste ohne das Tätigwerden des Inhabers nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen können, auch wenn sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten“(32).

57.      Somit kann eine Handlung der Wiedergabe nur dann angenommen werden, wenn das Tätigwerden der Person, die Hyperlinks setzt, unerlässlich oder zentral(33) für den Genuss der Werke ist.

58.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in anderen Urteilen, namentlich in den Urteilen SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42) und Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31), das Kriterium der Unerlässlichkeit eines Tätigwerdens analysiert hat, um festzustellen, dass keine Wiedergabe an ein neues Publikum vorlag(34).

59.      Meines Erachtens lässt sich das Kriterium der Unerlässlichkeit eines Tätigwerdens nur bei der Prüfung des Vorliegens einer Handlung der Wiedergabe erfassen(35). Zu diesem Zeitpunkt kann nämlich eventuell ein Zugänglichmachen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 gegeben sein.

60.      Infolgedessen können die auf einer Website gesetzten Hyperlinks zu urheberrechtlich geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, meiner Ansicht nach nicht als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden, denn das Tätigwerden des Betreibers der Website, die den Hyperlink setzt, im vorliegenden Fall GS Media, ist nicht für die Zugänglichmachung der in Rede stehenden Fotos für die Internetnutzer, einschließlich der Besucher der Website GeenStijl.nl, unerlässlich.

61.      Da es an einem der kumulativen Tatbestandsmerkmale fehlt, die für die Feststellung einer „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich sind, geht die Frage der fehlenden Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Einstellung seines Werks auf anderen, von Dritten betriebenen Websites(36), meines Erachtens ins Leere.

62.      Infolgedessen bin ich der Ansicht, dass die Fragen 1 a und 1 b des vorlegenden Gerichts zu verneinen sind.

63.      Außerdem geht aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, zwar eindeutig hervor, dass GS Media wusste, dass die in Rede stehenden, auf Websites wie Filefactory.com und Imageshack.us verfügbaren Fotos illegal kopiert waren und dass sie Hyperlinks auf der Website GeenStijl.nl unter offenkundiger Verletzung der Urheberrechte setzte, doch denke ich, dass in Ermangelung einer Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die Beweggründe von GS Media und der Umstand, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der betreffenden Fotos auf diesen anderen Websites nicht mit Zustimmung von Sanoma erfolgte oder dass diese Fotos auch nicht vorher mit Zustimmung des letztgenannten Unternehmens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren, nach dieser Bestimmung unerheblich sind.

64.      Demgemäß ist die Frage 1 c des vorlegenden Gerichts zu verneinen.

2.      Zum zweiten Tatbestandsmerkmal

65.      Da ich der Ansicht bin, dass es an einem der für die Feststellung einer „öffentlichen Wiedergabe“ nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlichen kumulativen Tatbestandsmerkmale fehlt, werde ich das zweite nach der Richtlinie 2001/29 erforderliche Tatbestandsmerkmal, die „öffentliche“ Wiedergabe eines Werks, hilfsweise prüfen(37).

66.      Unstreitig betreffen die Hyperlinks auf der Website GeenStijl.nl sämtliche potenziellen Nutzer dieser Website, also eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, und damit die Öffentlichkeit(38). Dagegen bin ich der Ansicht, dass das Kriterium eines „neuen Publikums“, wie in den Rn. 24 und 31 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) verlangt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar und auf alle Fälle nicht erfüllt ist.

67.      Insbesondere aus den Urteilen Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197) und Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) geht hervor, dass das Kriterium eines neuen Publikums nur dann Anwendung findet, wenn der Urheberrechtsinhaber der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe seine Zustimmung erteilt hat. Da es an einer solchen Zustimmung im Ausgangsverfahren fehlt, findet das Kriterium eines „neuen Publikums“ keine Anwendung.

68.      Ferner hat der Gerichtshof in den Rn. 28 und 30 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) befunden, dass „[m]angels neuen Publikums … für eine öffentliche Wiedergabe … keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich [ist]“, also im vorliegenden Fall für die Setzung der Hyperlinks zu anderen Websites, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

69.      Überdies geht, selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass dieses Kriterium anwendbar ist, wenn der Urheberrechtsinhaber nicht seine Zustimmung zur ersten öffentlichen Wiedergabe erteilt hat, aus dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27) hervor, dass es nur dann erfüllt ist, wenn das Tätigwerden des Betreibers einer Website durch die Setzung von Hyperlinks unerlässlich dafür war, dass die Werke einem neuen Publikum zugänglich gemacht wurden(39), d. h. einem Publikum, das der Inhaber des Urheberrechts bei der Zustimmung zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe der betreffenden Werke nicht hatte erfassen wollen.

70.      Falls die vorliegend in Rede stehenden Fotos auf anderen Websites(40) allen Internetnutzern frei zugänglich waren, war ein solches Tätigwerden seitens GS Media für eine solche Zugänglichmachung nicht unerlässlich. Es gab somit kein „neues Publikum“, und die Frage der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur ursprünglichen Wiedergabe stellt sich nicht.

71.      Ich möchte sogleich hinzufügen, dass diese Schlussanträge auf der Prämisse beruhen, dass die in Rede stehenden Werke auf den Websites Dritter(41) allen Internetnutzern frei zugänglich waren, was nicht klar aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht. War das Tätigwerden von GS Media dafür unerlässlich, dass sie den Besuchern der Website GeenStijl.nl zugänglich gemacht wurden? Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, geht in widersprüchlicher Weise hervor, dass einerseits Websites Dritter Maßnahmen ergriffen hatten, die den Zugang zu den betreffenden Fotos beschränkten, und andererseits, dass die Hyperlinks diesen Zugang nur in gewissem Umfang erleichtert haben(42).

72.      Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht dürfte diese Tatfrage noch bei ihm anhängig sein.

73.      Auf alle Fälle geht aus dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31) hervor, dass in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, ermöglicht, „beschränkende Maßnahmen zu umgehen“(43), die auf den Websites Dritter getroffen wurden, um den Zugang zu geschützten Werken zu beschränken(44), der betreffende Hyperlink einen unerlässlichen Eingriff darstellt, ohne den diese Nutzer keinen Zugang zu den Werken hätten. Somit macht dieser Eingriff die betreffenden Werke den Besuchern der betreffenden Website, im vorliegenden Fall also den Besuchern der Website GeenStijl.nl, zugänglich und stellt infolgedessen eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dar, zu welcher der Urheberrechtsinhaber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 seine Zustimmung erteilen muss.

74.      Dagegen geht aus Rn. 31 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) klar hervor, dass es nicht genügt, wenn der Hyperlink den Zugang der Internetnutzer zu dem betreffenden Werk erleichtert oder einfacher gestaltet(45). Infolgedessen schließe ich mich den Erklärungen von GS Media, der Bundesrepublik Deutschland, der Portugiesischen Republik und der Slowakischen Republik sowie der Kommission, die in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben sind, für die Verneinung der Fragen 2 a und 2 b des vorlegenden Gerichts an.

C –    Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts und das Vorliegen anderer Umstände

75.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob andere Umstände für die Beantwortung der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, wenn ein Hyperlink, der Zugang zu einem Werk verschafft, zu dessen öffentlicher Zugänglichmachung auf einer Website der Urheberrechtsinhaber noch niemals seine Zustimmung erteilt hat.

76.      Ich verweise auf die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 41 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76), wonach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die von dieser Bestimmung erfassten hinausgehen.

77.      Abgesehen davon, dass grundsätzlich die Setzung der Hyperlinks im Ausgangsverfahren meines Erachtens keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, bin ich der Ansicht, dass jede andere Auslegung dieser Bestimmung das Funktionieren des Internets erheblich hemmen und eines der Hauptziele der Richtlinie 2001/29, nämlich die Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa(46), beeinträchtigen würde. Ferner liefe eine solche Auslegung Gefahr, die Herstellung „ein[es] angemessene[n] Rechts- und Interessenausgleich[s] zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen“(47) zu erschweren.

78.      Bekanntlich ist die Setzung von Hyperlinks durch Internetnutzer systematisch und für die gegenwärtige Architektur des Internets notwendig(48). Zwar sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Umstände besonders flagrant(49), doch gehe ich davon aus, dass den Internetnutzern in aller Regel nicht bekannt ist und sie nicht über die Mittel verfügen, zu prüfen, ob die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe eines im Internet frei zugänglichen geschützten Werks mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist. Sind die Internetnutzer jedes Mal dem Risiko von Klagen wegen Urheberrechtsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ausgesetzt, wenn sie einen Hyperlink zu anderen, auf einer anderen Website frei zugänglichen Werken setzen, wären sie dabei viel zögerlicher, und dies ginge zulasten des guten Funktionierens und der Architektur des Internets selbst sowie der Entwicklung der Informationsgesellschaft.

79.      Meines Erachtens muss ein solcher Eingriff in das Funktionieren des Internets vermieden werden. Auf alle Fälle meine ich, dass eine Erweiterung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“, die das Setzen von Hyperlinks zu auf einer anderen Website frei zugänglichen geschützten Werken erfasste, eines Tätigwerdens des europäischen Gesetzgebers bedürfte.

D –    Die dem Urheberrechtsinhaber zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe

80.      Zwar bin ich der Ansicht, dass der Betreiber einer Website wie GS Media grundsätzlich(50) durch die Setzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hyperlinks Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht verletzt hat, doch bedeutet dies nicht, dass dem Urheberrechtsinhaber kein Rechtsbehelf zur Gewährleistung des Schutzes und der Wahrung seiner Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung stünde.

81.      Es versteht sich von selbst, dass dem Urheberrechtsinhaber ein gerichtlicher Rechtsbehelf wegen Verletzung seiner Rechte des geistigen Eigentums gegen die Person zusteht, welche die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe ohne seine Zustimmung bewirkt hat(51). Allerdings ist, da diese Person im vorliegenden Fall unbekannt ist, ein solcher Rechtsbehelf für den Urheberrechtsinhaber kaum von Interesse.

82.      Jedoch können nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Betreiber von Websites – wie Filefactory.com und Imageshack.us – beantragen, die als Vermittler(52) im Sinne dieser Bestimmungen handeln, da ihre Dienste von den Nutzern solcher Websites zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt werden können(53).

83.      In diesem Zusammenhang ist die Formulierung des 59. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29, der sich auf die „Vermittler“ bezieht, besonders erhellend. In diesem Erwägungsgrund heißt es: „Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt.“(54)

84.      Daraus folgt, dass die gerichtliche Anordnung nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 auf die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe unter Verletzung des Urheberrechts abstellt und meines Erachtens ein unmittelbares und geeignetes Mittel darstellt, um dieser Verletzung abzuhelfen.

85.      Ferner können die Betreiber von Websites wie Filefactory.com und Imageshack.us unter bestimmten Umständen nach nationalem Recht für die Speicherung der von den Nutzern dieser Websites gelieferten Informationen zur Verantwortung gezogen werden.

86.      Zwar bezweckt nämlich Art. 14 der Richtlinie 2000/31 die Beschränkung oder die Befreiung der Fälle, in denen die Haftung von Vermittlungsdiensteanbietern für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft nach nationalem Recht ausgelöst werden kann, doch unterliegen die betreffenden Befreiungen strengen Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 119 des Urteils L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474) festgestellt, dass ein Anbieter von Hostingdiensten(55) in einem Fall, in dem er sich auf eine rein technische und automatische Verarbeitung der Daten beschränkt hat, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 von jeder Verantwortlichkeit für die von ihm gespeicherten rechtswidrigen Daten „nur dann freigestellt werden kann, wenn er ,keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information‘ hatte und, in Bezug auf Schadensersatzansprüche, sich auch ,keiner Tatsachen oder Umstände bewusst [war], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird‘, oder wenn er, nachdem er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hatte, unverzüglich tätig wurde, um die fraglichen Daten zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren“.

87.      Es sei darauf hingewiesen, dass die Betreiber der Websites Filefactory.com und Imageshack.us der Forderung von Sanoma nachgekommen sind, die in Rede stehenden Fotos von ihren Websites zu entfernen(56). Somit wurden die Hyperlinks auf der Website GeenStijl.nl zu diesen anderen Websites unwirksam gemacht.

VII – Ergebnis

88.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.         Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Setzung eines Hyperlinks auf einer Website zu einer anderen Website, auf der urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt.

2.         Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass derjenige, der auf einer Website einen Hyperlink zu einer anderen Website setzt, auf der urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, weiß oder wissen müsste, dass der Urheberrechtsinhaber nicht seine Zustimmung zur Einstellung der in Rede stehenden Werke auf dieser anderen Website erteilt hat oder dass diese Werke nicht zuvor anderweitig mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers öffentlich zugänglich gemacht wurden, unerheblich ist.

3.         Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Hyperlink zu einer anderen Website, der den Zugang der Internetnutzer zu urheberrechtlich geschützten Werken, die dort der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, erleichtert oder einfacher gestaltet, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 167, S. 10.


3 – ABl. L 178, S. 1.


4 – ABl. L 157, S. 45, Berichtigungen in ABl. 2004, L 195, S. 16, und in ABl. 2007, L 204, S. 27.


5 – Oder einem Hinweisschild an der Autobahn, wie GS Media in der Sitzung ausgeführt hat.


6 – Die folgenden Ausführungen der Portugiesischen Republik werden rein hilfsweise im Verhältnis zu den in den Nrn. 22 bis 24 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen für den Fall angeführt, dass der Gerichtshof keine Veranlassung sieht, von der Rechtsprechung im Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) abzuweichen.


7 – Vgl. insbesondere Nrn. 10 und 14 bis 17 der vorliegenden Schlussanträge.


8 – Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20).


9 – Vgl. insoweit Beschluss BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14). Hervorhebung nur hier.


10 – Der Gerichtshof hat die Wendungen „frei zugänglich“ und „frei verfügbar“ in austauschbarer Weise verwendet. Außerdem dürfte aus dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) hervorgehen, dass der Hyperlink, um den es in dieser Rechtssache ging, die Nutzer einer Website unmittelbar zu auf einer anderen Website frei verfügbaren Werken führte. Im Ausgangsverfahren dürfte es sich jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, so verhalten, dass die in Rede stehenden Hyperlinks die Nutzer der Website GeenStijl.nl nicht unmittelbar zu den in Rede stehenden Werken, sondern zu anderen Websites führten, auf denen die urheberrechtlich geschützten Werke gespeichert waren. Ich meine, dass diese Umstände in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 gleich zu behandeln sind, da das urheberrechtlich geschützte Werk auf der Website frei zugänglich ist, auf die der Link führt.


11 – Vgl. auch Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 32).


12 –      Vgl. z. B. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27).


13 – In jener Rechtssache hat der Gerichtshof beschlossen, gemäß Art. 99 („Antwort durch mit Gründen versehenen Beschluss“) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden; Art. 99 lautet wie folgt: „Wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.“


14 – In jener Rechtssache stellte das vorlegende Gericht nämlich nur die Frage, ob „die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar[stellt], auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet“. Vgl. Beschluss BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 11).


15 – Vgl. Nrn. 22 bis 24 der vorliegenden Schlussanträge.


16 – Vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.


17 –      Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15). Wie nämlich Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vorsieht, erschöpft sich dieses ausschließliche Recht nicht durch eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29.


18 – Urteil Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 184 und 185).


19 – Vgl. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. entsprechend Urteil C More Entertainment (C‑279/13, EU:C:2015:199, Rn. 25), das sich auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 bezieht.


20 – Hervorhebung nur hier.


21 – Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil vor dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) ergangen ist.


22 – Hervorhebung nur hier.


23 – Hervorhebung nur hier.


24 – Und technisch neutrale.


25 –      Vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29 sowie Urteil Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186). In Rn. 54 des Urteils Bezpečnostní softwarová asociace (C‑393/09, EU:C:2010:816) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: „Aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 geht hervor, dass der Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ weit zu verstehen ist. Eine solche Auslegung ist im Übrigen unerlässlich, um das Hauptziel der Richtlinie zu erreichen, das gemäß dem neunten und dem zehnten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten.“ Hervorhebung nur hier.


26 – In Rn. 38 des Urteils Circul Globus Bucureşti (C‑283/10, EU:C:2011:772) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: „Was … den mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Zweck anbelangt, so geht aus ihrem zweiten und fünften Erwägungsgrund hervor, dass mit ihr ein allgemeiner und flexibler Ordnungsrahmen auf Unionsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft geschaffen werden und die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angepasst und ergänzt werden sollten, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu neuen Formen der Verwertung der geschützten Werke geführt hat.“


27 – Vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.


28 – Ich denke, dass solche Informationen wegen der enormen Menge der im Internet verfügbaren Informationen tatsächlich großenteils ohne Hyperlinks nicht zu entdecken wären. Meines Erachtens stellen die Hyperlinks gegenwärtig einen unerlässlichen Bestandteil der Architektur des Internets dar.


29 – Vgl. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18).


30 – Vgl. Nrn. 22 bis 24 der vorliegenden Schlussanträge.


31 – Vgl. auch entsprechend Urteile SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und 92) sowie Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31), die sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern auf die „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers für Rundfunksendungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht undVerleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) beziehen.


32 – Hervorhebung nur hier.


33 – Vgl. insbesondere Rn. 82 des Urteils SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140), wo der Gerichtshof im Rahmen seiner Analyse des Vorliegens einer Handlung der Wiedergabe und der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631) die „zentraleRolle des Nutzers“ erwähnt hat, im vorliegenden Fall die zentrale Rolle des Betreibers eines Hotels und einer Gaststätte, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Hervorhebung nur hier.


34 – Vgl. Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.


35 – Also des ersten Tatbestandsmerkmals von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe. Für das zweite Tatbestandsmerkmal vgl. Rn. 65 bis 70 der vorliegenden Schlussanträge.


36 – Beispielsweise den Websites Filefactory.com und Imageshack.us. Vgl. in diesem Sinn Urteil SBS Belgium (C‑325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15 und 24).


37 – Vgl. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).


38 – In Rn. 21 des Urteils Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof festgestellt: „Was das zweite der oben angeführten Tatbestandsmerkmale betrifft, dass das geschützte Werk tatsächlich ‚öffentlich‘ wiedergegeben werden muss, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass ‚Öffentlichkeit‘ im Sinne dieser Bestimmung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert“. Er hat in Rn. 22 hinzugefügt, dass eine Handlung der Wiedergabe, wie die, die der Betreiber einer Internetseite mit anklickbaren Links vornimmt, sämtliche potenziellen Nutzer der von ihm betriebenen Seite, d. h. eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, betrifft. Vgl. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 23).


39 – Vgl. auch entsprechend Urteil SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42), wo der Gerichtshof für Recht erkannt hat: „Die Gäste eines Hotels bilden ein solches neues Publikum. Die Verbreitung des ausgestrahlten Werkes an diese Gäste über Fernsehapparate stellt nicht nur ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich dar. Vielmehr wird das Hotel als Einrichtung tätig, die in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens ihren Gästen Zugang zu den geschützten Werken verschafft. Ohne das Tätigwerden des Hotels könnten seine Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten.“ Hervorhebung nur hier.


40 – Namentlich den Websites Filefactory.com und Imageshack.us.


41 – In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in der mit dem Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26) abgeschlossenen Rechtssache die fraglichen Werke frei zugänglich waren, denn der Zugang zu ihnen auf der Website von Göteborgs-Posten unterlag keiner beschränkenden Maßnahme. Somit hatten sämtliche Internetnutzer freien Zugang dazu.


42 – Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) hat ausgeführt, Sanoma u. a. hätten nicht bewiesen, dass die auf der Website Filefactory.com von einem Nutzer eingestellten Daten vollständig privat geblieben seien, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass „[e]twas anderes … gelten [kann], wenn der Nutzer seinen digitalen Schlüssel weithin bekannt gibt oder wenn eine andere Person dies tut“. In diesem Zusammenhang reichten Sanoma u. a. beim vorlegenden Gericht Anschlusskassationsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Fotos in ein „digitales Schließfach“ eingestellt worden seien; „jedenfalls seien diese Fotos dadurch einem Publikum, das sie ohne den erwähnten Eingriff nicht (auf einfache Weise) hätte auffinden können und für das sie daher unerreichbar geblieben wären, erschlossen worden“. Vgl. Nrn. 6.1.2 und 6.1.3 des Vorabentscheidungsersuchens.


43 – Vgl. in diesem Sinne die wirksamen technischen Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29.


44 – Nach Ansicht des Gerichtshofs „sind in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, und es sich damit um einen Eingriff handelt, ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten, alle diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten, so dass für eine solche öffentliche Wiedergabe die Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich ist“. Vgl. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31). Vgl. entsprechend Art. 6 der Richtlinie 2001/29 zu den Verpflichtungen betreffend technische Maßnahmen und Urteil Nintendo u. a. (C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24).


45 – Es bedarf „eine[s] Eingriff[s], ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten …“. Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31). Hervorhebung nur hier.


46 – Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


47 – Vgl. den 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


48 – Vgl. Nr. 54 und Fn. 28 der vorliegenden Schlussanträge.


49 – Es scheint, dass GS Media in voller Kenntnis der Sachlage und ohne Berücksichtigung der Interessen von Sanoma gehandelt hat. Vgl. Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge.


50 – Diese Schlussfolgerung beruht auf der Prämisse, dass die in Rede stehenden Werke auf einer anderen Website frei zugänglich sind.


51 – Vgl. z. B. die in den Art. 9 bis 16 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Rechtsbehelfe.


52 – Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht stellen Betreiber von Websites wie Filefactory.com und Imageshack.us, die auf ihren Servern von den Nutzern dieser Websites gelieferte Informationen speichern, Anbieter von Hostingdiensten im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 und „Vermittler“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 dar. Vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27 und 28).


53 – Vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


54 – Hervorhebung nur hier.


55 – Im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31.


56 – Vgl. Nrn. 11 und 12 der vorliegenden Schlussanträge.