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Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 - Joseph / Kommission

(Rechtssache F-54/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Anne Joseph (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihren am 20. Juli 2006 unterschriebenen Einstellungsvertrag insoweit aufzuheben, als seine Laufzeit auf 15 Monate, vom 16. Oktober 2006 bis zum 15. Januar 2008, festgesetzt ist;

falls erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2007 über die Zurückweisung der von ihr gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts am 20. Oktober 2006 erhobenen Beschwerde aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Aufhebung ihres Einstellungsvertrags als Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), soweit die Laufzeit dieses Vertrags nicht auf 3 Jahre, sondern auf der Grundlage zum einen des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständig Bediensteter in Dienststellen der Kommission und zum anderen des Art. 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Verfahren der Einstellung und Beschäftigung der Vertragsbediensteten der Kommission auf 15 Monate festgesetzt wurde.

Der Beschluss vom 28. April 2004, insbesondere dessen Art. 3, sei rechtswidrig, da er gegen Art. 85 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen verstoße. Jedenfalls sei dieser Beschluss nach seinem Art. 1 Abs. 2 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klägerin mit wichtigen Aufgaben betraut sei.

Darüber hinaus wendet die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, insbesondere deren Art. 12, ein, die gegen Art. 85 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen verstießen. Jedenfalls habe die Kommission gegen Art. 12 Abs. 1a und 1b der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoßen, die es nicht zuließen, für die Berechnung der Beschäftigungshöchstdauer eines Vertragsbediensteten die Dauer eines Vertrags nach Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen mit der eines Vertrags nach Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen zu kumulieren.

Die Klägerin macht außerdem einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des dienstlichen Interesses geltend.

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