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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Portugal), eingereicht am 12. März 2020 – MV/SATA Internacional – Serviços de Transportes Aéreos SA

(Rechtssache C-137/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca dos Açores

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MV

Beklagte: SATA Internacional – Serviços de Transportes Aéreos SA

Vorlagefrage

Ist ein Ereignis wie das am 6. Juni 2016 eingetretene, bei dem ein Flug aufgrund der Wetterbedingungen am Zielflughafen annulliert wurde, namentlich, weil zum Zeitpunkt des Abflugs die Mindestgrenzen für die Horizontalsicht sowie die Vertikalsicht auf die Piste nicht gewährleistet waren, so dass die erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen am genannten Flughafen für das fragliche Flugzeug beim Landemanöver nicht gewährleistet waren, wobei sogar eine Verschlechterung der atmosphärischen Bedingungen in den darauf folgenden Stunden vorhergesagt war, als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/20041 einzustufen, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichzahlungen entbindet?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1)