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Klage, eingereicht am 19. März 2007 - M / EMEA

(Rechtssache F-23/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: M (Broxbourne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 25. Oktober 2006 aufzuheben, mit der der Verwaltungsdirektor der EMEA seinen Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses abgelehnt hat;

die EMEA zu verurteilen, an ihn 100 000 Euro als Schadensersatz wegen Amtsfehlern zu zahlen;

der EMEA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 17. März 2005 habe der Kläger, Bediensteter auf Zeit bei der EMEA, einen Arbeitsunfall erlitten, durch den er dienstunfähig geworden sei. Am 14. Februar 2006 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Vertrag nicht über den 15. Oktober 2006 hinaus verlängert werde. Sein Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses sei zurückgewiesen worden.

Der Kläger stützt seine Klage u. a. auf einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vom Gericht für den öffentlichen Dienst in seinem Urteil vom 16. Januar 2007, Gesner/HABM (F-119/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), vorgenommenen Auslegung.

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