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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (1. Kammer) vom 27. September 2011 - Dittert/Kommission

(Rechtssache F-82/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahrens 2006 -Neue Laufbahnstruktur - Verlängerung der Laufbahn durch die Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung haben - Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts sowie der ab 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Rückwirkung von Beförderungsentscheidungen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 - Übergangsbestimmungen - Offensichtlich abzuweisende Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Dittert (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007, den Kläger nach Besoldungsgruppe AD 9 und nicht nach Besoldungsgruppe AD 10 zu befördern

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Dittert und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 32.