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Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien), eingereicht am 4. Mai 2018 – X/Belgischer Staat

(Rechtssache C-302/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad voor Vreemdelingenbetwistingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführer: X

Rechtsbehelfsgegner: Belgischer Staat

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG1 , der (u. a.) bestimmt, dass ein Drittstaatsangehöriger für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweisen muss, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte „verfügt“, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, dahin auszulegen, dass hiermit nur „eigene Einkünfte“ des Drittstaatsangehörigen gemeint sind?

Oder genügt es hierzu, dass die Einkünfte dem Drittstaatsangehörigen zur Verfügung stehen, ohne dass irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Einkünfte gestellt werden, so dass diese dem Drittstaatsangehörigen mithin auch von einem Familienangehörigen oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt werden können?

Sofern die letzte Frage bejaht wird, genügt in diesem Fall eine von einem Dritten eingegangene Verpflichtung zur Kostenübernahme, mit der dieser Dritte sich verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Antragsteller, der die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragt, „über stabile, regelmäßige und genügende Existenzmittel für sich selbst und die Familienmitglieder zu [seinen] Lasten verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für sie aufkommen müssen“, um nachzuweisen, dass der Antragsteller über Einkünfte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG verfügen kann?

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1     Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).