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Klage, eingereicht am 19. November 2019 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-842/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und A. Armenia)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen eingehalten hat, die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-110/17, Kommission/Belgien, ergeben;

das Königreich Belgien zu verurteilen, ein Zwangsgeld von 22 076,55 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17 ab dem Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17 zu zahlen, das auf ein von der Kommission zu bestimmendes Konto zu zahlen ist;

das Königreich Belgien zu verurteilen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17 bis zum Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des genannten Urteils in der Rechtssache C-110/17, sollte diese früher erfolgen, entweder einen Mindestpauschalbetrag von 2 029 000 Euro oder – falls dieser Mindestpauschalbetrag überschritten wird – einen Pauschalbetrag von 4 905,90 Euro pro Tag zu zahlen, der auf ein von der Kommission zu bestimmendes Konto zu zahlen ist;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 ergeben.

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