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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen), eingereicht am 13. Dezember 2019 – CNP spółka z o.o./Gefion Insurance A/S

(Rechtssache C-913/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Białymstoku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CNP spółka z o.o.

Beklagte: Gefion Insurance A/S

Vorlagefragen

Ist Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass für Klagen eines Unternehmers gegen ein Versicherungsunternehmen wegen eines vom Geschädigten erworbenen Haftpflichtschadenersatzanspruchs die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 bzw. Art. 7 Nr. 5 der Verordnung nicht ausgeschlossen ist?

Ist – wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird – Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat tätige Gesellschaft des Handelsrechts, die Vermögensschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrages reguliert, als eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung dieses Versicherungsunternehmens anzusehen ist?

Ist – wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird – Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass er eine selbständige Zuständigkeitszuweisung an das Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat, enthält, bei dem ein Gläubiger, der einen Haftpflichtschadensersatzanspruch vom Geschädigten erworben hat, gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungsunternehmen Klage erhebt?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.