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Klage, eingereicht am 13. Juli 2016 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-388/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-576/131 , Kommission/Königreich Spanien, betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV durch das Königreich Spanien, ergeben;

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 134 107,20 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-576/13 vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-576/13 vollständig umgesetzt ist, zu zahlen;

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich ergibt aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 27 522 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes seit der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-576/13

bis zu dem Tag, an dem das Königreich Spanien die zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-576/13 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dies vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erfolgt ist,

bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, wenn das Urteil in der Rechtssache C-576/13 vor diesem Tag nicht vollständig umgesetzt ist;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-576/13, Kommission/Königreich Spanien, nachzukommen.

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1 EU:C:2014:2430.